Der Geldunterhaltsanspruch der unterhaltspflichtigen Mutter gegenüber ihrem Ehegatten nach § 94 Abs 3 ABGB ist bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen
GZ 6 Ob 32/22g, 06.04.2022
OGH: Soweit die Antragsgegnerin die Rechtsansicht vertritt, dass ein Geldunterhaltsanspruch gem § 94 Abs 3 S 1 ABGB nur dem einkommenslosen Ehegatten zustehe, kommt es darauf im vorliegenden Fall nicht an. Bei exorbitanten Einkommensunterschieden der Ehegatten geht nämlich die hL tatsächlich von einem einkommenslosen Ehegatten aus. Im Einklang dazu bestätigte der OGH die Auffassung der Vorinstanzen, die einen auf § 94 Abs 3 ABGB gestützten Geldunterhaltsanspruch des einem Kind gegenüber unterhaltspflichtigen Ehegatten bei einem monatlichen Einkommen von € 1.392 gegen die mit € 9.580 besser verdienende Ehegattin bejahten. Dieser Fall ist hinsichtlich der heranzuziehenden Einkommen(-sunterschiede) der Ehegatten mit dem vorliegenden gut vergleichbar, lässt sich doch aufgrund der Außerstreitstellungen rechnerisch ein heranzuziehendes Nettoeinkommen von zumindest € 12.000 des Ehegatten annehmen. Damit besteht aber kein Anlass, an einem Geldunterhaltsanspruch der Mutter gegenüber ihrem Ehegatten nach § 94 Abs 3 ABGB zu zweifeln.
Unbeachtlich ist idZ, ob die Mutter bis zum Unterhaltserhöhungsantrag der Kinder von einem konkreten, gegen ihren Ehegatten bestehenden Geldunterhaltsanspruch nach § 94 Abs 3 S 1 ABGB nichts wusste, weil bereits die (leicht) fahrlässige Herbeiführung eines Einkommensmangels durch Außerachtlassung pflichtgemäßer zumutbarer Einkommensbemühungen für eine Anspannung ausreicht. Entgegen der Behauptung im Revisionsrekurs handelt es sich bei der Anspannung des Unterhaltspflichtigen durch Einbeziehung des fiktiven Geldunterhaltsanspruchs gegen seinen besserverdienenden Ehegatten auch nicht um eine „neue Judikaturlinie“. Ein pflichtbewusster und rechtschaffender Elternteil hätte bei der einvernehmlichen Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem nunmehrigen Ehegatten vielmehr danach gestrebt, seine Kinder an seinen (besseren) Lebensverhältnissen teilhaben zu lassen.
Zur Rechtsansicht der Mutter, dass indirekt ihr Ehegatte zur (Geld-)Unterhaltsleistung verpflichtet werde und dieser quasi die finanzielle Rolle eines Adoptivvaters der Kinder zu übernehmen habe, ist darauf zu verweisen, dass die unterhaltsrechtliche Beziehung zwischen den Ehegatten von derjenigen zwischen einem der Ehegatten und seinen Kindern zu unterscheiden ist: Der Ehegatte erbringt ausschließlich seine Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehegattin und erfüllt keine mittelbare Unterhaltspflicht für deren Kinder. Die Verwendung der Unterhaltsleistungen für den Kindesunterhalt berührt umgekehrt nur das Verhältnis zwischen der gem § 231 ABGB unterhaltspflichtigen Ehegattin und ihren Kindern.