Der Auftrag zur Räumung der Liegenschaft umfasst nicht das Superädifikat, das nach der vertraglichen Vereinbarung auf der Liegenschaft verbleiben kann, sodass die Räumungsverpflichtung nicht Zug um Zug gegen Zahlung oder Sicherstellung des Aufwandersatzes auszusprechen ist
GZ 5 Ob 189/21m, 21.04.2022
OGH: Es entspricht der Rsp zu § 1097 ABGB, dass der Ersatz von nützlichen Aufwendungen idR erst begehrt werden kann, wenn das Bestandverhältnis bereits beendet ist, weil erst dann feststeht, ob die Aufwendungen des Mieters überhaupt noch wirksam sind und daher dem Bestandgeber zum klaren und überwiegenden Vorteil gereichen. Auch zu § 16 KlGG wird judiziert, dass erst im Zeitpunkt der Rückstellung des Kleingartens beurteilt werden könne, welche Aufwendungen für die kleingärtnerische Nutzung notwendig und nützlich seien, weshalb der Aufwandersatzanspruch vorher nicht fällig sei.
Wenn auch ein Überbau teilweise rechtlich wie eine bewegliche Sache zu behandeln ist, ist er keine „wegschaffbare“ bewegliche Sache iSd § 379 Abs 1 EO. Die Entfernung eines Überbaues kann nur nach Erwirkung eines entsprechenden Exekutionstitels mit einer Exekution nach § 353 EO durchgesetzt werden. Ihr kann eine Räumung nach § 349 EO vorausgehen. Der Auftrag zur Räumung der Liegenschaft umfasst daher schon aus rechtlichen Gründen nicht das Superädifikat, das nach der vertraglichen Vereinbarung auf der Liegenschaft verbleiben kann. Davon ausgehend waren die Kläger hier weder verpflichtet, gleichzeitig mit der Forderung auf Rückstellung der Liegenschaften einen konkreten Ablösebetrag anzubieten, noch ist die Räumungsverpflichtung nur Zug um Zug gegen Zahlung oder Sicherstellung des Schätzwerts auszusprechen.
Es trifft zu, dass mit der Räumung das Eigentumsrecht am Superädifikat noch nicht auf die Kläger übergeht. Aus der Vereinbarung eines sog „Heimfallrechts“ folgt die Verpflichtung des Eigentümers des Superädifikats zu dessen Übergabe an den Grundeigentümer. Dieser hat Anspruch auf Räumung des Superädifikats sowie auf Übergabe des geräumten Objekts. Darüber hinaus trifft den Eigentümer des Superädifikats die Pflicht zur Mitwirkung an der den Eigentumserwerb dokumentierenden Urkundenhinterlegung. Dass die Eigentumsübertragung am Superädifikat nicht mit der Räumung zusammenfällt, hindert die Erlassung des Übergabsauftrags nicht. Das Eigentum an einem Superädifikat allein verschafft kein dingliches oder obligatorisches Recht zur Benützung einer Liegenschaft. Dass den auf der Liegenschaft befindlichen Bauten Superädifikatscharakter zukommt, kann dem auf Beendigung des Grundbenutzungsverhältnisses gegründeten Anspruch auf Räumung der Liegenschaft daher nicht erfolgreich entgegengehalten werden. Ebenso wenig können die Beklagten geltend machen, dass durch eine Räumung der Liegenschaft ihr Nutzungsrecht am Superädifikat beeinträchtigt wird.