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Zivilrecht

OGH: Zum Benützungsentgelt des Mieters nach Beendigung des Mietverhältnisses

Ein Anspruch auf Benützungsentgelt besteht nicht, wenn der Benützung ein Rechtsgrund, insbesondere eine entgeltliche oder unentgeltliche Vereinbarung mit dem Rechteinhaber, zugrunde liegt

07. 06. 2022
Gesetze:   § 1041 ABGB, § 1109 ABGB, § 1413 ABGB, §§ 34 f MRG
Schlagworte: Mietrecht, Bereicherungsrecht, Mietverhältnis, Beendigung, Kündigung, Übergabe, Räumung, Weiterbenützung, Benützungsentgelt, Bereicherungsanspruch, Verwendungsanspruch, Gestattung, Stundung

 
GZ 8 Ob 6/22y, 30.03.2022
 
OGH: Der Bestandnehmer, der entgegen § 1109 ABGB mit der Rückstellung des Bestandobjekts säumig ist und dem nicht etwa eine sondergesetzliche Bestimmung iSd § 34 Abs 2 MRG iVm § 35 Abs 1 MRG zustatten kommt, hat für die vertragswidrig und daher rechtswidrig in Anspruch genommene Objektbenützung aus dem Rechtsgrund des § 1041 ABGB - ohne Rücksicht auf Verschulden - einen angemessenen Geldausgleich, ein Benützungsentgelt, zu leisten.
 
Ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB besteht aber nur dann, wenn der Bereicherte vertragswidrig handelt. Die Anwendung des § 1041 ABGB ist daher ausgeschlossen, wenn der Benützung ein Rechtsgrund, insbesondere eine entgeltliche oder unentgeltliche Vereinbarung mit dem Rechteinhaber, zugrunde liegt. Die Beweislast für die Rechtsgrundlosigkeit liegt beim Verkürzten.
 
Die Vermieterin hat hier die Voraussetzungen eines Verwendungsanspruchs nach § 1041 ABGB nicht bewiesen: Nach den Feststellungen haben die Parteien noch vor Beendigung des Bestandverhältnisses vereinbart, dass die Mieter das Objekt nicht zum Kündigungstermin 30. 4. räumen müssen, sondern dass ein Teil der Fahrnisse (vorerst) dort bleiben kann. Erst im August wurde zwischen den Parteien (erneut) über die Räumung des Objekts gesprochen und letztlich ein Rückstellungstermin im September vereinbart. Daraus lässt sich ein Zuwiderhandeln gegen § 1109 ABGB und damit eine vertragswidrige Weiterbenützung der Bestandsache durch die Mieter infolge verzögerter Räumung und Rückstellung nicht ableiten. Vielmehr haben die Parteien im Ergebnis die Fälligkeit der Rückstellungspflicht (bei unstrittiger Beendigung des Bestandverhältnisses mit 30. 4.) einvernehmlich hinausgeschoben. § 1041 ABGB trägt den von der Vermieterin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines Benützungsentgelts für den Zeitraum Mai bis einschließlich August nicht.
 
 

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