Ersparte Aufwendungen sind grundsätzlich gegenüber einem Vermögensschaden als Vermögensvorteil anzurechnen
GZ 5 Ob 231/21p, 31.03.2022
OGH: Den Schadenersatzkläger trifft grundsätzlich die Behauptungs- und Beweislast dafür, wie er sich bei richtiger rechtlicher Beratung verhalten hätte, zu welchem Ergebnis das pflichtgemäße Verhalten des beklagten Rechtsanwalts geführt hätte und welcher konkrete Nachteil ihm daraus erwachsen ist.
Es ist nicht mehr strittig, dass die Klägerin bei pflichtgemäßer Beratung durch den beklagten Anwalt die Sondervorschreibung zur Rücklage (§ 31 WEG) gezahlt hätte; die mit der Einklagung dieses Betrages verbundenen Vermögensnachteile wären dann nicht eingetreten. Daher kann nicht zweifelhaft sein, dass sie die für eine Haftung des Beklagten geforderte Pflichtverletzung ebenso wie den Kausalzusammenhang zwischen pflichtwidrigem Verhalten und dem mit dem Prozessverlust verbundenen Vermögensnachteil behauptet und bewiesen hat. Davon unterscheiden sich mögliche Kosten eines (hypothetischen) wohnrechtlichen Außerstreitverfahrens (§ 52 Abs 1 iVm § 30 Abs 1 Z 2 WEG), das sie sonst angestrebt hätte, weil der mit der Führung eines solchen Verfahrens verbundene Aufwand nach den Feststellungen nur angefallen wäre, wenn der Beklagte pflichtgemäß gehandelt hätte.
Die Behauptungs- und Beweislast der Klägerin beschränkt sich auf den Nachweis, dass die dem Beklagten angelastete Unterlassung für einen bestimmten Schadenserfolg kausal war. Demgegenüber ist die Ersparnis (= Vorteil), weil die Klägerin statt des streitigen Verfahrens kein wohnrechtliches Außerstreitverfahren geführt (und verloren) hat, kein Schaden und damit kein Vermögensnachteil der Klägerin aus dem pflichtwidrigen Verhalten des Beklagten, den sie unter Beweis zu stellen hätte. Die Berechnung des Vermögensschadens erfolgt durch einen Vergleich des Geldwertunterschieds im Vermögen des Geschädigten vor und nach dem schädigenden Ereignis. Es sind jene Vermögensbestandteile des Geschädigten in die Betrachtung einzubeziehen, die durch die Beschädigung irgendwie beeinflusst wurden, aber auch Vermögensbestandteile (Aktiven oder Passiven), die erst durch das schädigende Ereignis gebildet wurden oder deren Bildung dadurch verhindert wurde; daher ist auch ein Vorteil des Geschädigten, der ohne die erfolgte Beschädigung nicht entstanden wäre, grundsätzlich zugunsten des Schädigers zu berücksichtigen. Dass Schade und Vorteil nicht aus demselben Ereignis entsprungen sind, schließt die Vorteilsausgleichung nicht aus, weil es genügt, wenn beide im selben Tatsachenkomplex wurzeln. Die Berücksichtigung von Vorteilen kommt aber nur gegenüber sachlich und zeitlich kongruenten Schadenersatzansprüchen in Betracht. Ein derartiger Vorteil kann nicht nur in einer Zuwendung eines Dritten an den Geschädigten, sondern auch in einer Ersparnis des Geschädigten bestehen. Ersparte Aufwendungen sind daher grundsätzlich gegenüber einem Vermögensschaden als Vermögensvorteil anzurechnen.