Ein Sportveranstalter muss, va bei einer Risikosportart, auf alle typischen, für ihn erkennbaren Sicherheitsrisiken hinweisen; dies gilt insbesondere dann, wenn er das notwendige Sport- oder Fun-Gerät zur Verfügung stellt; die Aufklärungspflicht ist umso strenger, je gefährlicher eine Sportart ist und je weniger damit zu rechnen ist, dass sich der Teilnehmer der Gefahrenlage bewusst ist; Pflichten iZm sportlichen Aktivitäten dürfen aber nicht überspannt werden, weil sportliche Aktivitäten grundsätzlich gefördert und nicht unmöglich gemacht werden sollen
GZ 8 Ob 15/22x, 22.04.2022
OGH: Eine gewisse, bei den einzelnen Sportarten mehr oder weniger große und verschiedenartig bedingte Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der Sportausübenden ist im Wesen des Sports begründet und das notwendigerweise damit verbundene Risiko für die körperliche Unversehrtheit der daran teilnehmenden Personen daher gebilligt. Wer an einer gefährlichen sportlichen Veranstaltung teilnimmt, nimmt das damit verbundene, in der Natur der betreffenden Veranstaltung gelegene Risiko, jedenfalls soweit er es kennt oder kennen muss, auf sich und handelt auf eigene Gefahr. Ihm wird eine Selbstsicherung zugemutet und die dem Gefährdenden sonst obliegenden Sorgfaltspflichten sind aufgehoben oder eingeschränkt.
Ein Sportveranstalter muss, va bei einer Risikosportart, auf alle typischen, für ihn erkennbaren Sicherheitsrisiken hinweisen. Dies gilt insbesondere dann, wenn er das notwendige Sport- oder Fun-Gerät zur Verfügung stellt. Die gebotene Aufklärung hat den Teilnehmer in die Lage zu versetzen, die Sicherheitsrisiken ausreichend und umfänglich abzuschätzen, wobei die Aufklärung so konkret, umfassend und instruktiv zu erfolgen hat, dass sich der Teilnehmer der möglichen Gefahren bewusst wird und diese eigenverantwortlich abschätzen kann. Die Aufklärungspflicht ist demnach umso strenger, je gefährlicher eine Sportart ist und je weniger damit zu rechnen ist, dass sich der Teilnehmer der Gefahrenlage bewusst ist. Pflichten iZm sportlichen Aktivitäten dürfen aber nicht überspannt werden, weil sportliche Aktivitäten grundsätzlich gefördert und nicht unmöglich gemacht werden sollen.
Einer besonderen Befassung des OGH mit jeder erdenklichen Extremsportart bedarf es – soweit die Grundsätze der Jud zum „Handeln auf eigene Gefahr“ richtig angewendet wurden – im Allgemeinen nicht. Die Anwendung der dargestellten Grundsätze, insbesondere die Frage, in welchem Umfang über mögliche Gefahren aufzuklären bzw zu warnen ist und aus welchen Gründen das Unterlassen einer Aufklärung schuldhaft ist, hängt vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
Die Klägerin meint in ihrem Rechtsmittel, zwischen den Parteien sei vereinbart gewesen, dass die Tour keine Rutschen höher als 5 m und länger als 9 m aufweise. Die längere Rutsche sei von der Risikoübernahme durch sie nicht umfasst gewesen.
Es ist zwar richtig, dass nach den Feststellungen der (der Gruppe der Klägerin iZm der Buchung übermittelte) Prospekt die Tour „Canyoning Level 1“ als „eine leichte bis mittelschwere Canyoningtour“ mit „Sprünge[n] in Pools bis zu 5 Meter Höhe, natürliche[n] Wasserrutschen bis zu 8 Meter Länge, mehrere[n] Abseilstellen max 17 Meter hoch und Wasserfälle[n], die gemeinsam bewältigt werden“, beschrieb. Allerdings hat die Klägerin nie vorgebracht, dass sie die Tour in Kenntnis und im Vertrauen auf diese – von der tatsächlichen Ausgestaltung der „Langen Rutsche“ abweichenden – Angaben gebucht oder angetreten habe. Vielmehr hat sie sich in erster Instanz nur darauf gestützt, dass die „Lange Rutsche“ nicht Teil der gebuchten Anfängertour sei bzw nicht dem zugesagten Level 1 entsprochen habe. Diese Behauptungen sind aber durch die bindenden Feststellungen widerlegt, wonach die Passage insbesondere auch für Anfänger geeignet war.
Da die Klägerin eine Haftung der Beklagten damit nicht auf eine fehlerhafte Aufklärung aufgrund der (allenfalls unzureichenden) Prospektangaben gestützt hat, ist die von ihr vermisste Feststellung, dass sie in Kenntnis der (richtigen Dimensionen der) „Langen Rutsche“ gar nicht erst an der Tour teilgenommen hätte, nicht weiter von Relevanz.
Der behauptete Widerspruch in den Feststellungen zur Wahlmöglichkeit der Klägerin vor der „Langen Rutsche“ liegt im Übrigen nicht vor: Das Erstgericht hat zwar festgestellt, dass die Rinne sich „im rechten Bereich unmittelbar an einer steilen senkrechten Felswand [befand], die keine Talwärtsbewegung und kein Abseilen zulässt“. Links der Rinne befand sich aber nach den (insoweit von der Klägerin übergangenen) Feststellungen „eine bemooste Felsplatte [...], die steiler als die Rinne ist, an deren oberen Rand ein Abseilband angebracht“ war. Dass dort ein (passives) Abseilen – anders als die Klägerin suggeriert – jedenfalls möglich gewesen wäre, ergibt sich schon daraus, dass einige Tourteilnehmer von dieser Alternative auch Gebrauch machen.