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Wirtschaftsrecht

VwGH: Antrag gem § 79a GewO

Eine Interpretation dahingehend, es sei ausreichend, dass der Antragsteller hinsichtlich der Betriebsanlage insgesamt als antragsberechtigter Nachbar anzusehen sei, auch wenn er nach der Betriebsanlagengenehmigung Nachbar geworden sei, entspricht nicht der Rechtslage

06. 06. 2022
Gesetze:   § 79a GewO, § 75 GewO
Schlagworte: Gewerberecht, Betriebsanlagengenehmigung, Auswirkungen der Betriebsanlage, Nachbareigenschaft, Antrag, Auflagen

 
GZ Ra 2022/04/0005, 18.03.2022
 
VwGH: Nach der zweiten Voraussetzung des § 79a Abs 3 GewO muss der Nachbar in seinem Antrag nachweisen, dass er bereits zum maßgeblichen Genehmigungszeitpunkt Nachbar (der fraglichen Betriebsanlage) iSd § 75 Abs 2 und 3 GewO war. Eine Interpretation dahingehend, es sei ausreichend, dass der Antragsteller hinsichtlich der Betriebsanlage insgesamt als antragsberechtigter Nachbar anzusehen sei, auch wenn er nach der Betriebsanlagengenehmigung Nachbar geworden sei, entspricht nicht der Rechtslage. § 79a Abs 3 GewO stellt auf eine erfolgte Genehmigung als zeitlichen Bezugspunkt ab. Somit ermöglicht aber der Umstand einer allfälligen Zuerkennung der Parteistellung in einem anderen (wenn auch ebenfalls die hier gegenständliche Betriebsanlage betreffenden) Verfahren keine Rückschlüsse auf die Erfüllung der zweiten Voraussetzung des § 79a Abs 3 GewO betreffend den Nachweis der Nachbareigenschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt (der Revisionswerber behauptet auch nicht, dass es sich bei den von ihm ins Treffen geführten Verfahren ebenfalls um solche nach § 79a Abs 3 GewO - bezogen auf den gleichen Genehmigungszeitpunkt - handelt). Dass die Beurteilung des VwG betreffend die fehlende Erbringung des Nachweises der Eigenschaft als Nachbar zum maßgeblichen Zeitpunkt aus sonstigen Gründen fehlerhaft erfolgt wäre, wird im insoweit maßgeblichen Zulässigkeitsvorbringen ebenso wenig dargelegt wie eine Begründung dafür, warum aus einer (nicht näher ausgeführten) Verurteilung gem dem MeldeG auf eine Parteistellung des Revisionswerbers im hier zugrundeliegenden Verfahren nach § 79a Abs 3 GewO zu schließen gewesen wäre.
 
Soweit der Revisionswerber die ihm verwehrte Übermittlung der Verhandlungsschrift in dem zu GZ BHWZ-1114422/2020 protokollierten Verfahren rügt, ist darauf hinzuweisen, dass er in seiner Eingabe vom 21. Februar 2022 angibt, die Verhandlungsschrift nunmehr erhalten zu haben. Zudem wird auch mit diesem Vorbringen nicht aufgezeigt, inwieweit die Beurteilung des VwG, wonach der Antrag des Revisionswerbers die Voraussetzungen des § 79a Abs 3 GewO nicht erfülle und er - mangels eines dem Abs 3 entsprechenden Antrags - auch keine Parteistellung gem § 79a Abs 4 GewO erlangt habe, rechtswidrig erfolgt sei.
 
 

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