Entspricht eine Entscheidung nicht dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit des § 59 Abs 1 AVG, so ist sie - ungeachtet der Frage, wie sie sonst auszulegen wäre - wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben
GZ Ra 2019/11/0165, 11.04.2022
VwGH: Entspricht eine Entscheidung wie die vorliegende nicht dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit des § 59 Abs 1 AVG, so ist sie - ungeachtet der Frage, wie sie sonst auszulegen wäre - wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses ist nicht in einer § 59 Abs 1 AVG iVm § 17 VwGVG entsprechenden Weise deutlich abgefasst. Das VwG erwähnt im Kopf zwar die beiden Bescheide der Revisionswerberin, spricht hingegen nur von einer Beschwerde, über die es abspricht. Da im Spruch des „der Beschwerde“ stattgebenden angefochtenen Erkenntnisses nur von einer Befreiung die Rede ist, der Bescheid vom 18. Juli 2019 aber unmissverständlich einen als Antrag auf Aufschub des Grundwehrdienstes gewerteten Antrag abweist, kann dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses nicht zweifelsfrei entnommen werden, ob es überhaupt die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18. Juli 2019 erledigt hat. Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher schon aus diesem Grund als mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts behaftet.