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Verfahrensrecht

OGH: Zur Zuständigkeit nach Art 6 Nr 1 EuInsVO

Geht der Masse durch eine iSd § 3 Abs 1 IO unwirksame „Rechtshandlung“ des Schuldners eine Sache verloren, so liegt ein insolvenznaher Anspruch iSd von Art 6 Nr 1 EuInsVO vor

31. 05. 2022
Gesetze:   Art 6 EuInsVO, § 3 IO; § 366 ABGB, § 1041 ABGB
Schlagworte: Europäisches Insolvenzrecht, internationale Zuständigkeit, Klage des Masseverwalters, Bestandteil der Masse, unwirksame Verfügung des Schuldners, Herausgabe, Bereicherung, Rückgabe

 
GZ 17 Ob 12/21w, 08.04.2022
 
OGH: Nach Art 6 EuInsVO sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, zuständig für alle Klagen, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen. Ob eine Klage iSv Art 6 Nr 1 EuInsVO „unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgeht“, bestimmt sich nicht nach dem prozessualen Kontext, in dem die Klage steht, sondern nach ihrer Rechtsgrundlage. Es ist zu prüfen, ob der der Klage zugrunde liegende Anspruch oder die Verpflichtung den allgemeinen Regeln des Zivil- und Handelsrechts entspringt oder aber den abweichenden Sonderregeln für Insolvenzverfahren. Die Tatsache, dass eine Klage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem im Rahmen dieses Verfahrens bestimmten Insolvenzverwalter erhoben wurde und dass dieser im Interesse der Gläubiger handelt, führt noch nicht zu einer wesentlichen Änderung der Art einer Klage, die von einem Insolvenzverfahren unabhängig ist und materiell-rechtlich weiterhin dem allgemeinen Recht unterliegt. So leiten sich Klagen wegen der Erfüllung von Verpflichtungen aus einem Vertrag, der vom Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen wurde, nicht unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren ab. Ebenso ist die auf einen Anspruch aus unerlaubter Handlung gestützte Klage eines Insolvenzverwalters nicht erfasst, wenn sie ihre Grundlage in den allgemeinen Regeln des Zivil- und Handelsrechts und nicht in den abweichenden Sonderregeln für Insolvenzverfahren hat. Liegt einer deliktischen Schadenersatzklage demgegenüber die Verletzung von Pflichten zugrunde, die ihren Ursprung in Sonderregeln für Insolvenzverfahren finden, so geht sie „unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervor“. Es genügt, dass die Entscheidung über den Anspruch auch von insolvenzrechtlichen Sonderregeln abhängt.
 
Gem § 3 Abs 1 Satz 1 IO sind Rechtshandlungen des Schuldners nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, welche die Insolvenzmasse betreffen, den Insolvenzgläubigern gegenüber unwirksam. Geht der Masse durch eine iSd § 3 Abs 1 IO unwirksame „Rechtshandlung“ des Schuldners eine Sache verloren, so kann diese zurückgefordert werden. Gleichgültig ob man von einem Bereicherungsanspruch auf Rückgabe der der Masse entzogenen Sache, von einer rei vindicatio nach § 366 ABGB oder von einem sonstigen Anspruch auf Rückabwicklung oder Wiedergutmachung ausgeht, stützt sich der Anspruch jedenfalls gerade auch darauf, dass über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde und dadurch der Schuldner gem § 2 Abs 2 IO der Befugnis, über das insolvenzverfangene Vermögen zu verfügen, verlustig ging und die von ihm dennoch getätigte Vermögensverschiebung iSd § 3 Abs 1 IO unwirksam ist. Weil die Entscheidung über den Anspruch auch von insolvenzrechtlichen Sonderregeln abhängt, liegt ein insolvenznaher Anspruch iSd Art 6 Nr 1 EuInsVO vor.
 
 

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