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Verfahrensrecht

OGH: Zum Gerichtsstand des Art 7 Nr 1 lit a EuGVVO iZm verbotener Einlagenrückgewähr

Gesellschaftsvertragsrechtliche Ansprüche sind grundsätzlich am Sitz der Gesellschaft zu erfüllen

31. 05. 2022
Gesetze:   Art 7 EuGVVO, Art 1 Rom I-VO, § 10 IPRG, Art 6 EuInsVO, § 905 ABGB, § 82 GmbHG
Schlagworte: Europäisches Verfahrensrecht, internationale Zuständigkeit, Gesellschaftsrecht, verbotene Einlagenrückgewähr, Rückzahlung, Erfüllungsort, Sitz der Gesellschaft

 
GZ 17 Ob 12/21w, 08.04.2022
 
OGH: Nach Art 7 Nr 1 lit a EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, und zwar „wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre“. Für andere Verträge als die in Art 7 Nr 1 lit b EuGVVO geregelten Kauf- und Dienstleistungsverträge - und somit für den hier vorliegenden gesellschaftsvertragsrechtlichen Anspruch aus verbotener Einlagenrückgewähr - hat mangels vertraglicher Vereinbarung eines Erfüllungsorts die Bestimmung des Erfüllungsorts nach hA nach der sich aus dem Kollisionsrecht ergebenden materiellen lex causae zu erfolgen.
 
Die Rom I-VO ist aufgrund der in Art 1 Nr 2 lit f enthaltenen Bereichsausnahme für „Fragen betreffend das Gesellschaftsrecht“ auf den vorliegenden gesellschaftsvertragsrechtlichen Anspruch nicht anwendbar. Die gesellschaftsrechtliche Beziehung der Gesellschaft zu ihren Mitgliedern unterliegt dem Personalstatut der Gesellschaft, dies ist nach § 10 IPRG das Recht des Staates, in dem die Gesellschaft den tatsächlichen Sitz ihrer Hauptverwaltung hat. Aufgrund des Sitzes der schuldnerischen Gesellschaft in Graz kommt zur Bestimmung des Erfüllungsorts materielles österreichisches Recht zur Anwendung.
 
Nach § 905 Abs 1 S 1 ABGB hat der Schuldner zwar grundsätzlich an seinem Wohnsitz zu erfüllen, etwas anderes kann sich aber aus einer Verabredung und - dazu subsidiär - aus der Natur oder dem Zweck des Geschäfts ergeben. Eine Regelung (Verabredung) des Erfüllungsorts ist dem Klagevorbringen nicht zu entnehmen, es ist aber anerkannt, dass - zumal ein Gesellschaftsvertrag auf die Errichtung einer Gesellschaft mit bestimmtem Sitz abzielt - der Natur des Vertrags nach gesellschaftsvertragsrechtliche Ansprüche grundsätzlich am Sitz der Gesellschaft zu erfüllen sind. Dies gilt auch für aus einer Verletzung des Verbots der Einlagenrückgewähr resultierende Ansprüche.
 
Für die internationale Zuständigkeit zur Entscheidung des - erkennbar auf das Verbot der Einlagenrückgewähr gestützten - Begehrens scheidet daher hier eine Qualifikation als insolvenznahe iSd Art 6 Nr 1 EuInsVO aus, das Begehren ist aber als gesellschaftsvertraglich iSd Art 7 Nr 1 EuGVVO zu qualifizieren.
 
 

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