Wurde ein Dauerschuldverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann es mangels gegenteiliger Vereinbarung unter Setzung einer angemessenen Frist frei, also ohne Vorliegen besonderer Kündigungsgründe, gekündigt werden
GZ 4 Ob 4/22z, 22.04.2022
Ein deutscher Hersteller räumte einem österreichischen Unternehmen ein Alleinvertriebsrecht ein, Regelungen für eine Kündigung wurden nicht getroffen.
OGH: Das anwendbare Recht bestimmt sich nach dem EVÜ, nach Art 4 Abs 1 EVÜ ist das Recht jenes Staats anzuwenden, zu dem der Vertrag die engsten Verbindungen aufweist. Das ist laut der Vermutung in Abs 2 der (Wohn-)Sitzstaat jener Partei, die die charakteristische Leistung erbringt. Bei einem Vertriebsvertrag ist dies idR der Vertriebsmittler, also zB der Kommissionär, der Handelsvertreter, der Vertragshändler oder der Alleinvertriebsberechtigte. Die Alleinvertriebsvereinbarung unterliegt daher österreichischem Recht.
Wurde ein Dauerschuldverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann es nach österreichischem Recht mangels gegenteiliger Vereinbarung unter Setzung einer angemessenen Frist frei, also ohne Vorliegen besonderer Kündigungsgründe, gekündigt werden. Dies gilt insbesondere auch für den hier vorliegenden Vertragstypus des Alleinvertriebsvertrags.
Wie lange Vertragsparteien an ihre Verpflichtungen gebunden bleiben, hängt nach der Rsp generell von der Art des Geschäfts und von den Fristen ab, die von redlichen Vertragsparteien üblicherweise vereinbart werden. Dabei liefern die sachlich nächstliegenden Vorschriften und die Interessen der konkreten Vertragsparteien wesentliche Anhaltspunkte, so wie auch bei Prüfung einer vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist auf Sittenwidrigkeit.
Die Vorinstanzen gingen im vorliegenden Fall von einer Kündigungsfrist von einem Jahr aus. Diese Ermessensentscheidung fügt sich nahtlos in den Rahmen, der von der Rsp und Lehrmeinungen gesteckt wird, und erscheint auch angesichts der Umstände des Einzelfalls angemessen. Insbesondere ist hier zu beachten, dass dem Importeur vom deutschen Hersteller das Alleinvertriebsrecht eingeräumt wurde, ohne dass sein Vertrieb von Konkurrenzprodukten beschränkt wurde. Auch ein internationaler Vergleich zeigt, dass in den nationalen Rechtsordnungen der EU für Handelsvertreterverträge ordentliche Kündigungsfristen bis zu 6 Monaten vorgesehen sind, für Vertragshändler aufgrund größerer Investitionen uU aber auch längere Kündigungsfristen festgelegt werden können.