Die (unrichtige) Werbeaussage, „*-Produkte seien nirgends sonst erhältlich“, ist geeignet, Interessenten zur Kontaktaufnahme mit der Antragsgegnerin zu bewegen, statt Vergleichsangebote alternativer Anbieter einzuholen
GZ 4 Ob 4/22z, 22.04.2022
OGH: Beim Irreführungstatbestand des § 2 UWG ist allgemein zu prüfen, wie ein Durchschnittsadressat die strittige Ankündigung versteht, ob dieses Verständnis den Tatsachen entspricht, und ob eine nach diesem Kriterium unrichtige Angabe geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte. Dabei kommt es nur auf die objektive Unrichtigkeit der Aussage an, nicht aber auf eine Verletzung beruflicher Sorgfalt, insbesondere auch nicht die Erkennbarkeit der Unrichtigkeit der eigenen Aussage für den Werbenden.
Ein Alleinvertriebsrecht liegt vor, wenn der Hersteller in einem bestimmten Vertragsgebiet nur diesen einen Vertragshändler zulässt. Der Lieferant oder Anbieter verpflichtet sich also, seine Produkte zum Zweck des Weiterverkaufs in einem bestimmten Gebiet nur einem einzigen Händler zu verkaufen und in dem Gebiet keine weiteren Händler einzusetzen. Das Alleinvertriebsrecht kann mit einem Gebietsschutz gekoppelt sein. In diesem Fall verpflichtet sich der Hersteller außerdem, Vertragshändlern in anderen Bezirken die Beschränkung ihres Tätigwerdens auf ihre Bezirke aufzuerlegen.
Die Aussage „Sämtliche *-Maschinen und Ersatzteile gibt es österreichweit nur bei der Antragsgegnerin“ enthält die klare Botschaft, dass es die genannten Produkte in Österreich nirgendwo anders zu kaufen gäbe als bei der Antragsgegnerin. Eine Beschränkung der behaupteten Exklusivität auf die Vertriebsstufe unmittelbar unterhalb der Herstellerin ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts im Text nicht zu erkennen. Diese von der Antragsgegnerin beworbene Exklusivität liegt aber nach dem bescheinigten Sachverhalt tatsächlich nicht vor. Zum einen hat sie im Sicherungsverfahren nicht einmal vorgebracht, Gebietsschutz zu genießen, sodass Parallelimporte anderer Vertriebspartner der Herstellerin nicht auszuschließen sind. Zum anderen ist sogar bescheinigt, dass die Antragsgegnerin selbst die Antragstellerin beliefert, die ihre österreichischen Kunden so weiterhin mit *-Maschinen und -Ersatzteilen versorgt.
Dass die (unrichtige) Werbeaussage, *-Produkte seien nirgends sonst erhältlich, geeignet ist, Interessenten zur Kontaktaufnahme mit der Antragsgegnerin zu bewegen, statt Vergleichsangebote alternativer Anbieter - wie etwa der Antragstellerin - einzuholen, liegt auf der Hand. Die Behauptung nicht vorliegender Exklusivität des Angebots ist daher als irreführend zu untersagen.