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Zivilrecht

OGH: Zu geschenkten Liegenschaften bei der Aufteilung

Die von den Großeltern (um Ansprüche des Sohnes nicht entstehen zu lassen) bewusst gewählte Vorgangsweise, dem Gatten ihrer Enkeltochter eine Liegenschaft zu widmen, indem sie ihn zu deren Alleineigentümern machten, kann im Aufteilungsverfahren nicht nachträglich korrigiert werden

31. 05. 2022
Gesetze:   §§ 81 ff EheG
Schlagworte: Familienrecht, Eherecht, Aufteilung, eheliches Gebrauchsvermögen, Schenkung durch Dritte, Verwandte des Ehegatten, Aufteilungsmasse

 
GZ 1 Ob 14/22y, 21.02.2022
 
OGH: Bei der (unentgeltlichen) Eigentumsübertragung von Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteilen durch Verwandte eines Ehegatten kommt der von der Rsp entwickelten Zweifelsregel, nach der mangels abweichender Widmung im Allgemeinen davon auszugehen sei, dass mit solchen Zuwendungen nur der mit dem Schenker verwandte Ehegatte begünstigt werden soll, keine Bedeutung zu. Anders als bei Geldgeschenken oder Arbeitsleistungen liegt regelmäßig eine eindeutige Widmung vor.
 
Richtig ist, dass Sachen wegen ihres gemeinsamen Gebrauchs („Sachen, die dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben“) als eheliches Gebrauchsvermögen anzusehen sind (§ 81 Abs 2 EheG) und damit grundsätzlich nach § 81 Abs 1 EheG (neben den ehelichen Ersparnissen) der Aufteilung unterliegen. Es normiert aber § 82 Abs 1 Z 1 EheG, dass davon jene Sachen (also auch die Teile des ehelichen Gebrauchsvermögens) ausgenommen sind, die einem (oder auch beiden) Ehegatten von einem Dritten geschenkt wurden. Dazu besteht dann wiederum eine in § 82 Abs 2 EheG geregelte „Gegenausnahme“, allerdings nur für die Ehewohnung und den Hausrat (bei Hinzutreten weiterer Voraussetzungen). Dass hier die Liegenschaft Ehewohnung gewesen wäre (oder eine der weiteren in § 82 Abs 2 EheG genannten Voraussetzungen vorgelegen wären), hat weder einer der Streitteile behauptet, noch ist dies ersichtlich; vielmehr diente eine andere Liegenschaft als Ehewohnung. Von Dritten geschenkte Sachen sind folglich - soweit sie nicht wegen § 82 Abs 2 EheG doch (in natura) einzubeziehen sind - nicht aufzuteilen. Dass das Geschenk faktisch auch dem anderen Ehepartner zugutekommt, macht es nicht zum Aufteilungsgegenstand.
 
Der Umstand, dass die Übertragung des Alleineigentums an den Mann der Enkeltochter (= Antragstellerin) dadurch motiviert gewesen war, dass die Großeltern der Frau die (Nutzung der) Liegenschaft faktisch ohne die Konsequenz möglicher Pflichtteilsansprüche ihres Vaters und nach ihrem Willen auch im Scheidungsfall ohne Gegenleistung verschaffen wollten, dieses Ziel aber nicht mittels Ehevertrag abgesichert worden war, kann nicht dazu führen, dass entgegen § 82 Abs 1 EheG eine (zur Gänze) von Dritten geschenkte Sache ins Aufteilungsverfahren einbezogen wird. Die von den Großeltern (um Ansprüche des Sohnes nicht entstehen zu lassen) bewusst gewählte Vorgangsweise, dem Gatten ihrer Enkeltochter eine Liegenschaft zu widmen, indem sie ihn zu deren Alleineigentümern machten, kann im Aufteilungsverfahren nicht nachträglich korrigiert werden.
 

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