Der Bereicherungskläger hat die Werterhöhung zu beweisen, die sich aus der Differenz des Werts der Liegenschaft mit und ohne die durchgeführten Investitionen errechnet
GZ 4 Ob 159/21t, 29.03.2022
OGH: Hat ein redlicher Besitzer an eine einem anderen gehörende Sache entweder zur fortwährenden Erhaltung der Substanz einen notwendigen, oder, zur Vermehrung noch fortdauernder Nutzungen einen nützlichen Aufwand gemacht, so gebührt ihm als Kondiktionsschuldner Aufwandsersatz nach § 331 ABGB, und zwar der Ersatz nach dem gegenwärtigen Wert, insofern er den wirklich gemachten Aufwand nicht übersteigt.
Der Ersatz des Aufwands ist daher zweifach begrenzt: Einerseits durch den noch vorhandenen, also den gegenwärtigen Wert der Aufwände und andererseits, wenn diese Wertsteigerung den wirklichen Aufwand übersteigt, durch diesen. Anders gesagt: Fruchtloser Aufwand wird ebenso wenig ersetzt wie eine den Aufwand übersteigende Werterhöhung. Wer einen solchen Aufwand macht, trägt daher die Gefahr des bereits ursprünglich fehlschlagenden Aufwands, aber auch die Gefahr der nachträglichen Vereitelung eines erfolgreichen Aufwands. Tätigt ein redlicher Besitzer Aufwendungen auf eine zurückzustellende Liegenschaft, die dadurch nur eine geringere Wertsteigerung erfährt als die aufgewendeten Mittel ausmachen, so bemisst sich der Aufwandersatzanspruch nur nach dem geringeren Betrag; dabei ist die Nützlichkeit für den Gegner nach objektivem Maßstab zu beurteilen.
Grundsätzlich hat jede Partei die für sie günstigen Tatsachen zu behaupten und zu beweisen. Der Kläger muss daher die anspruchsbegründenden, die Beklagte die anspruchshemmenden Tatsachen beweisen. Daher hat ein Bereicherungskläger alle Voraussetzungen seiner Bereicherungsklage zu beweisen; die Nützlichkeit und Notwendigkeit von auf die zurückzustellende Sache aufgewendeten Kosten ist von dem zu behaupten und zu beweisen, der diese geltend macht.
Hier brachte der Kläger vor, er habe einen LKW-Abstellplatz errichtet, dessen Zeitwert er aus einem aktuellen Angebot zur Neuerrichtung eines solchen Platzes vermindert um Amortisierung errechnete, woraus sich abzüglich eines Nutzungsentgelts der Klagsbetrag ergebe. Das Berufungsgericht erachtete dieses Vorbringen als unschlüssig, weil iSd Rsp zu § 331 ABGB auf die Werterhöhung und damit auf jenen Betrag abzustellen sei, der sich aus der Differenz des Werts der Liegenschaft mit und ohne die vom Kläger durchgeführten Baumaßnahmen errechne, dazu aber keine Behauptungen aufgestellt worden seien. Diese Auffassung des Berufungsgerichts hält sich im Rahmen der dargelegten Rsp.