Mit dem Einbau und der Verwendung der hier beabsichtigten Messeinrichtung ist weder eine der DSGVO widersprechende Datenverarbeitung noch eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Geheimsphäre (§ 16 ABGB) verbunden, die ihren Einbau oder ihre Verwendung unzulässig machen würden
GZ 6 Ob 36/22w, 06.04.2022
OGH: Nach dem zwischen den Streitteilen bestehenden Strombezugs-Vertrag ist die beklagte Stromlieferantin zum Einbau einer neuen Messeinrichtung, die eine zuverlässige und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Erfassung der Verbrauchswerte ermöglicht, grundsätzlich berechtigt. Die vom Kläger im Verfahren erhobenen Bedenken dagegen richten sich in Wahrheit nicht gegen den Ersatz einer alten und den Einbau einer neuen Messeinrichtung, sondern gegen ihre Verwendung im Rahmen des Vertragsverhältnisses wegen bestimmter Funktionalitäten der neuen (der IME-VO entsprechenden) Messeinrichtung, wodurch die Beklagte in die Lage versetzt wird, bestimmte personenbezogene Daten des Klägers zu verarbeiten. Der Kläger steht auf dem Standpunkt, dass mit der Messeinrichtung, deren Einbau die Beklagte beabsichtigt, eine nach der DSGVO unzulässige Datenverarbeitung verbunden sei, weil der jährliche Stromverbrauch des Klägers gespeichert und übertragen werde.
Dass Informationen über den Stromverbrauch des Klägers innerhalb eines bestimmten (regelmäßig jährlichen, im Fall einer Vertragsbeendigung auch kürzeren) Zeitraums einen Personenbezug aufweisen und es sich dabei nach dem weiten Begriffsverständnis um personenbezogene Daten iSd Art 4 Z 1 DSGVO handelt, ist im Revisionsverfahren nicht strittig. Unbestritten ist überdies, dass die Erfassung, Speicherung und das Auslesen dieser Informationen eine Datenverarbeitung iSd Art 4 Z 2 DSGVO durch die Beklagte als gem Art 4 Z 7 DSGVO Verantwortliche darstellen. Die Zulässigkeit dieser Datenverarbeitung richtet sich daher nach den Bestimmungen der DSGVO.
Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten ist aber zur Erfüllung des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vertrags und gem Art 6 Abs 1 lit b DSGVO zulässig. Auch nach der Rsp des VfGH wird in der - im vorliegenden Fall relevanten - Opt-Out-Konfiguration gem § 1 Abs 6 IME-VO, in der ein (intelligentes) Messgerät nur die Funktion eines (digitalen) Standardstromzählers erfüllt, den berechtigten Interessen an einer Auslesung und Abgrenzung des jährlichen Stromverbrauchs im Hinblick auf die durch § 1 DSG bzw Art 8 EMRK geschützten (personenbezogenen) Daten der Antragstellerin in verhältnismäßiger Weise Rechnung getragen. Mit dem Einbau und der Verwendung der beabsichtigten Messeinrichtung an sich ist daher weder eine der DSGVO widersprechende Datenverarbeitung noch eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Geheimsphäre (§ 16 ABGB) verbunden, die ihren Einbau oder ihre Verwendung unzulässig machen würde.