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Zivilrecht

OGH: Haftung des Ehestörers für Detektivkosten und zur Frage, ob dieser Anspruch auch dann besteht, wenn sich der betrogene Ehepartner nach Einbringen der Scheidungsklage bloß Beweise für den Fall verschaffen will, dass der untreue Ehepartner die außereheliche Beziehung im Scheidungsverfahren bestreitet

Das bloß vorsorgliche Bedürfnis an der Erlangung von Beweismitteln im Ehescheidungsverfahren kann so lange keine Haftung des Ehestörers für Überwachungskosten rechtfertigen, als der untreue Ehepartner den an ihn herangetragenen Vorwurf einer außerehelichen Beziehung nicht bestritten und eine solche Bestreitung auch nicht angedroht hat

31. 05. 2022
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 90 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Eherecht, Scheidungsverfahren, Haftung des Ehestörers für Detektivkosten, Erlangung von Beweisen

 
GZ 10 Ob 21/21t, 29.03.2022
 
OGH: Die Rsp billigt dem Ehegatten insbesondere auch im Hinblick auf ein bevorstehendes Scheidungsverfahren und die noch ungeklärte Verschuldensfrage ein berechtigtes Interesse daran zu, zur Abwehr unterhalts- und vermögensrechtlicher Nachteile seinen Prozessstandpunkt durch Beobachtung durch einen Detektiv zur Erlangung von Beweisen für ein ehebrecherisches Verhältnis zu untermauern.
 
Der Anspruch auf Ersatz von Detektivkosten findet aber dort seine Grenze, wo die Überwachung offenkundig überflüssig, von vorneherein aussichtslos, erkennbar unzweckmäßig oder rechtsmissbräuchlich ist.
 
Der Kläger hat einen Überwachungsauftrag erteilt, obwohl seine damalige Ehefrau ihre Beziehung zum Beklagten weder im Scheidungsverfahren bestritten noch eine solche Bestreitung angedroht hatte. Richtig ist zwar, dass nach der Rsp des OGH grundsätzlich keine Obliegenheit zur Nachfrage beim Ehepartner oder Ehestörer besteht, weil durch die damit möglicherweise verursachten Heimlichkeiten der Zweck des Überwachungsauftrags gefährdet werden könnte. Im vorliegenden Fall hat der Kläger seine damaligen Ehefrau aber schon in der Scheidungsklage mit dem Vorwurf einer außerehelichen Beziehung konfrontiert, weshalb es keinen Grund gab, ein Detektivbüro zu beauftragen, bevor sie dazu Stellung genommen hat.
 
Die Beweisrüge des Klägers, mit welcher er sich gegen die Feststellung richtete, dass er im Zeitpunkt der Beauftragung des Detektivbüros schon Gewissheit über die außereheliche Beziehung hatte, wurde vom Berufungsgericht nicht behandelt. Letztlich kommt dieser Feststellung aber keinen entscheidungswesentliche Bedeutung zu, weil der Kläger – auch wenn es sich damals noch um einen bloßen Verdacht gehandelt haben sollte – den Überwachungsauftrag erteilte, ohne eine Stellungnahme seiner damalige Ehefrau zum Vorbingen in der Scheidungsklage abzuwarten.
 
Das bloß vorsorgliche Bedürfnis an der Erlangung von Beweismitteln im Ehescheidungsverfahren kann jedoch so lange keine Haftung des Ehestörers für Überwachungskosten rechtfertigen, als der untreue Ehepartner den an ihn herangetragenen Vorwurf einer außerehelichen Beziehung nicht bestritten und eine solche Bestreitung auch nicht angedroht hat. Da die damalige Ehefrau des Klägers zum Vorbringen in der Scheidungsklage noch nicht Stellung genommen hatte, war die vorsorgliche Beauftragung des Detektivbüros durch den Kläger nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich, was zur Abweisung des auf Ersatz der damit verbundenen Kosten gerichteten Klagebegehrens führen muss.
 

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