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Zivilrecht

OGH: Verletzung eines Kindes (durch die veranstaltende Mutter des Geburtstagskindes) bei Spiel im Zuge der Kindergeburtstagsfeier

Eine Haftung der Beklagten käme nur in Betracht, wenn sie den Schraubmechanismus vor Beginn des Spiels nicht ausreichend festgezogen hätte oder dieser defekt war bzw während des Spiels (irrtümlich) gelockert wurde und ihr dies bei entsprechender Sorgfalt auffallen hätte müssen; da die konkrete Ursache dafür, dass sich der untere Teil des Wanderstocks beim Schlag der Beklagten löste (und die Klägerin im Gesicht traf), nicht feststeht, den Geschädigten aber die Beweislast für die objektive Pflichtverletzung des Schädigers trifft, könnte eine Haftung der Beklagten nur dann angenommen werden, wenn jede der (drei) theoretisch möglichen Ursachen für das „Ablösen“ eines Teils des Stocks auf einer objektiven Sorgfaltspflichtverletzung beruhen würde

31. 05. 2022
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Kindergeburtstagsfeier, Spiel, Sorgfaltspflichten

 
GZ 1 Ob 61/22k, 20.04.2022
 
OGH: Sorgfaltspflichten dürfen grundsätzlich nicht überspannt werden. Nach stRsp setzt die Verletzung der objektiv gebotenen Sorgfalt die Erkennbarkeit bzw Vorhersehbarkeit der drohenden Gefahr voraus, wobei es maßgeblich auf die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung ankommt. Die Beurteilung des konkreten Umfangs einer Sorgfaltspflicht hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab.
 
Dass der Beklagten nicht per se vorgeworfen werden kann, für das Piñata-Spiel einen Teleskop-Wanderstock verwendet zu haben, wurde bereits im ersten Rechtsgang dargelegt. Eine Haftung käme daher nur in Betracht, wenn sie den Schraubmechanismus vor Beginn des Spiels nicht ausreichend festgezogen hätte oder dieser defekt war bzw während des Spiels (irrtümlich) gelockert wurde und ihr dies bei entsprechender Sorgfalt auffallen hätte müssen. Da die konkrete Ursache dafür, dass sich der untere Teil des Wanderstocks beim Schlag der Beklagten löste (und die Klägerin im Gesicht traf), nicht feststeht, den Geschädigten aber die Beweislast für die objektive Pflichtverletzung des Schädigers trifft, könnte eine Haftung der Beklagten nur dann angenommen werden, wenn jede der (drei) theoretisch möglichen Ursachen für das „Ablösen“ eines Teils des Stocks auf einer objektiven Sorgfaltspflichtverletzung beruhen würde, was das Berufungsgericht in unbedenklicher Weise verneint hat.
 
Dafür, dass ein allfälliger (vom Erstgericht nicht festgestellter) Defekt des Schraubmechanismus des Wanderstocks für die Beklagte erkennbar gewesen wäre, gibt es keine Anhaltspunkte. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach es auch unter der Annahme, dass dieser Mechanismus defekt war, nicht objektiv sorgfaltswidrig gewesen wäre, dass sie den Stock ohne dessen eingehende „Untersuchung“ für das Spiel verwendete, begründet daher keine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung. Allein daraus, dass sich die Beklagte den („nicht alt aussehenden“) Stock von einer Nachbarin ausgeborgt hatte und dessen „Zustand“ nicht genau kannte, würde noch keine Verpflichtung zur „eingehenden“ Untersuchung des Schraubmechanismus, der „von außen bzw beim Fixieren […]“ keinen auffallenden Defekt erkennen ließ, resultieren.
 
Es begegnet auch keinen Bedenken, dass das Berufungsgericht darin, dass die Beklagte den Stock nicht unmittelbar vor ihrem Schlag darauf prüfte, ob sich der Schraubmechanismus zwischenzeitig gelockert hat (was ebenfalls nicht feststeht, aber als weitere theoretische Schadensursache in Betracht kommt), keine solche Sorgfaltswidrigkeit erblickte, steht doch fest, dass die vorhergehende Beanspruchung durch die Kinder nicht geeignet war, die Verschraubung zu lockern; dem Sachverhalt ist auch nicht zu entnehmen, dass für die Beklagte konkrete Anhaltspunkte bestanden hätten, dass die Verschraubung sonst von den Kindern gelockert worden wäre, was die Revisionswerberin auch gar nicht behauptet.
 
Da nicht feststeht, welche der drei denkbaren Schadensursachen sich tatsächlich verwirklicht hat, und die Beklagte zumindest für zwei mögliche Schadensursachen nicht haften würde, muss auf die dritte theoretisch denkbare Ursache für die Verletzung der Klägerin (die unzureichende Verschraubung des Wanderstocks durch die Beklagte vor Beginn des Spiels) nicht weiter eingegangen werden,
 
Daraus, dass der OGH im ersten Rechtsgang darauf hinwies, dass die Teilnahme der Klägerin am Piñata-Spiel jedenfalls kein „echtes“ Handeln auf eigene Gefahr begründe, was nur bei einer festgestellten Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten eine Rolle spielen könnte, kann entgegen der Ansicht der Revisionswerberin keine Haftung der Beklagten abgeleitet werden. Ihr Argument, die Beklagte hätte die Verletzung der Klägerin unabhängig von einer Sorgfaltspflichtverletzung zu vertreten, würde zu einer vom Verschulden (und Handlungsunrecht) losgelösten Haftung führen.
 
Wenn die Klägerin der Beklagten auch in dritter Instanz vorwirft, sie habe den gebotenen Sicherheitsabstand nicht eingehalten, um die Klägerin vor einer Verletzung durch ein Ablösen und Wegschleudern des unteren Teils des Wanderstocks zu schützen, übersieht sie, dass nicht feststeht, dass eine solche Gefahr für die Beklagte bei gebotener Sorgfalt vorhersehbar gewesen wäre.
 
 

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