Das OLG Wien entscheidet in Angelegenheiten nach § 16a Abs 1 StVG als Höchstgericht
GZ Fr 2022/03/0003, 11.04.2022
VwGH: Für Beschwerden ua wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter ist nach § 16 Abs 3 Z 3 StVG das Vollzugsgericht zuständig, wobei der weitere Rechtszug nach § 16a Abs 1 StVG für das gesamte Bundesgebiet zum OLG Wien verläuft.
Das OLG Wien entscheidet in Angelegenheiten nach § 16a Abs 1 StVG als Höchstgericht. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren innerstaatlichen Instanzenzug und können weder vor dem OGH noch vor dem VwGH oder dem VfGH angefochten werden.