Vorgesehen ist bei Verletzung der Entscheidungspflicht (eines VwG) lediglich ein Fristsetzungsantrag nach Art 133 Abs 1 Z 2 und Abs 7 B-VG sowie nach den §§ 38 und 42a VwGG; mit einem solchen kann jedoch nicht, wie auch hier eindeutig angestrebt wird, eine Entscheidung des VwGH in der Sache erreicht werden
GZ Fr 2022/03/0003, 11.04.2022
VwGH: Der Einschreiter übersieht, dass der VwGH seit dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit 1. Jänner 2014 nicht mehr mit einer Säumnisbeschwerde angerufen werden kann. Vorgesehen ist bei Verletzung der Entscheidungspflicht (eines VwG) lediglich ein Fristsetzungsantrag nach Art 133 Abs 1 Z 2 und Abs 7 B-VG sowie nach den §§ 38 und 42a VwGG. Mit einem solchen kann jedoch nicht, wie auch hier eindeutig angestrebt wird, eine Entscheidung des VwGH in der Sache erreicht werden.