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Verfahrensrecht

VwGH: Säumnisbeschwerde an den VwGH?

Vorgesehen ist bei Verletzung der Entscheidungspflicht (eines VwG) lediglich ein Fristsetzungsantrag nach Art 133 Abs 1 Z 2 und Abs 7 B-VG sowie nach den §§ 38 und 42a VwGG; mit einem solchen kann jedoch nicht, wie auch hier eindeutig angestrebt wird, eine Entscheidung des VwGH in der Sache erreicht werden

30. 05. 2022
Gesetze:   Art 133 B-VG, § 38 VwGG, § 42a VwGG
Schlagworte: Säumnischwerde, Fristsetzungsantrag

 
GZ Fr 2022/03/0003, 11.04.2022
 
VwGH: Der Einschreiter übersieht, dass der VwGH seit dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit 1. Jänner 2014 nicht mehr mit einer Säumnisbeschwerde angerufen werden kann. Vorgesehen ist bei Verletzung der Entscheidungspflicht (eines VwG) lediglich ein Fristsetzungsantrag nach Art 133 Abs 1 Z 2 und Abs 7 B-VG sowie nach den §§ 38 und 42a VwGG. Mit einem solchen kann jedoch nicht, wie auch hier eindeutig angestrebt wird, eine Entscheidung des VwGH in der Sache erreicht werden.
 
 

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