Es ist nicht Aufgabe eines Zeugen, Parteivorbringen zu erstatten, sondern selbst gemachte Wahrnehmungen wiederzugeben
GZ Ra 2020/02/0057, 01.04.2022
VwGH: § 45 Abs 2 AVG - welcher gem § 38 VwGVG bzw wiederum § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren vor dem VwG anzuwenden ist - normiert den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wonach die Behörde bzw iVm § 17 VwGVG das VwG bei der Beweiswürdigung nicht an feste Beweisregeln gebunden ist, sondern den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen hat.
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nicht, dass der in der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung niederzulegende Denkvorgang der Kontrolle durch den VwGH nicht unterliegt. § 45 Abs 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der VwGH auch zu prüfen, ob das VwG im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der zur Rechtskontrolle berufene VwGH nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des VwG, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, dh sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre.
Diesen Grundsätzen hält die Beweiswürdigung im angefochtenen Erkenntnis schon deshalb nicht Stand, weil sich das VwG nicht mit sämtlichen Beweisergebnissen kritisch auseinandersetzte. So ist eine Würdigung der Aussagen der befragten Zeugen nicht in einer eigenen Beweiswürdigung ersichtlich. Darüber hinaus wurde der beantragte und stellig gemachte Zeuge nicht einvernommen. Auch wenn die revisionswerbenden Parteien auf dessen Einvernahme verzichtet hätten, so ist nicht nachvollziehbar, warum der „VHL mitgeteilt hat, dass er nach seinem derzeitigen Wissensstand nicht davon ausgeht, dass der stellig gemachte Zeuge [...] ein neues sachverhaltsrelevantes Vorbringen zu erstatten in der Lage ist“, wenn man davon ausgeht, dass es nicht Aufgabe eines Zeugen ist Parteivorbringen zu erstatten, sondern selbst gemachte Wahrnehmungen wiederzugeben. Sollte damit die Zeugenaussage im eigentlichen Sinn gemeint gewesen sein, ist unergründlich, warum dann eine Beweiswürdigung erfolgt, die dem im Beweisantrag genannten Beweisthema entgegengesetzt ist. Darüber hinaus geht das VwG im angefochtenen Erkenntnis auf Seite 154 noch uneingeschränkt davon aus, die zweitrevisionswerbende Partei sei Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte, und wiederholt drei Absätze später noch einmal, dass die zweitrevisionswerbende Partei Eigentümerin der für verfallen erklärten Gegenstände sei.