Home

Verfahrensrecht

OGH: Zur aktorischen Kaution für Kläger aus GB

Wird die Zuständigkeit auf eine Gerichtsstandsvereinbarung nach dem HGÜ gestützt, so ist ein Urteil (einschließlich Kostenzuspruch) im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers zu vollstrecken, sodass dieser vom Erlag einer Prozesskostensicherheit befreit ist

24. 05. 2022
Gesetze:   § 57 ZPO, Art 8 HGÜ
Schlagworte: Internationales Zivilverfahrensrecht, aktorische Kaution, Prozesskostensicherheit, Vereinigtes Königreich, Großbritannien, BREXIT, Gerichtsstandsvereinbarung, Vollstreckung

 
GZ 4 Ob30/22y, 29.03.2022
 
OGH: Nach § 57 Abs 1 ZPO haben Ausländer, wenn sie vor einem österreichischen Gericht als Kläger auftreten, dem Beklagten auf dessen Verlangen für die Prozesskosten Sicherheit zu leisten, sofern nicht durch Staatsverträge etwas anderes festgesetzt ist. Nach § 57 Abs 2 ZPO tritt eine solche Verpflichtung zur Sicherheitsleistung ua dann nicht ein, wenn eine gerichtliche Entscheidung, die dem Kläger den Ersatz von Prozesskosten an den Beklagten auferlegte, im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers vollstreckt würde (Z 1a). Einen den Erlag einer Sicherheitsleistung für Prozesskosten begehrenden Beklagten trifft die Beweislast für die fehlende inländische Staatszugehörigkeit des Klägers, diesen hingegen die Beweislast für die Ausnahme, zB für das Bestehen eines die Befreiung begründenden Umstand.
 
Der Revisionsrekurs stellt nicht mehr in Frage, dass hier das Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen vom 30. 6. 2005 (HGÜ) anzuwenden ist, dem sowohl die EU als auch das Vereinigte Königreich beigetreten sind. Die Parteien haben unstrittig eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung in einer internationalen Zivil- bzw Handelssache schriftlich geschlossen, nach der das Erstgericht zuständig ist. Nach Art 8 Abs 1 HGÜ wird eine Entscheidung (lege non distinguente einschließlich der Kostenentscheidung) eines in einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung benannten Gerichts eines Vertragsstaats in den anderen Vertragsstaaten anerkannt und vollstreckt.
 
Mit dem Inkrafttreten dieser internationalen und konkreten Verpflichtung gem HGÜ, eine (Kosten-)Entscheidung des Urteilsstaats zu vollstrecken, kommt Vollstreckungsstaaten und ihren Gerichten kein Ermessen zu, ob sie grundsätzlich vollstrecken wollen oder nicht. Damit kommt es aber auf die vom Revisionsrekurs ins Treffen geführte Rsp zur Bedeutung der Vollstreckungspraxis bei stark von Richterrecht geprägten Rechtsordnungen nicht mehr an: Schon aufgrund und nach den Vorgaben des HGÜ ist ein Urteil (einschließlich Kostenzuspruch) im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers zu vollstrecken, sodass dieser nach § 57 Abs 2 Z 1a ZPO vom Erlag einer Prozesskostensicherheit befreit ist.
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at