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Verfahrensrecht

OGH: Zur Teilausfertigung eines Scheidungsvergleichs

Die Vorlage einer vollständigen Ausfertigung mit anschließender Veröffentlichung einer Teilausfertigung wird auch den Bedürfnissen des Grundbuchs am ehesten gerecht

24. 05. 2022
Gesetze:   § 94 GBG, § 140 AußStrG, § 178 AußStrG, Art 8 EMRK
Schlagworte: Außerstreitverfahren, einvernehmliche Scheidung, Beschluss, Teilausfertigung, Scheidungsvergleich, Grundbuchsverfahren, Schutz des Privat- und Familienlebens

 
GZ 8 Ob 3/22g, 30.03.2022
 
OGH: Nach der Rsp in Grundbuchsachen stellt die Vorlage einer „Teilausfertigung“ oder eines „Auszugs“ des Scheidungsvergleichs keine ausreichende Eintragungsgrundlage dar. Der auf dem vorgelegten Auszug enthaltene Hinweis des Familiengerichts, wonach dieser „sämtliche im Scheidungsvergleich in Bezug auf die Liegenschaft getroffenen Vereinbarungen umfasst“, ändert daran nichts, weil das für die Prüfung nach § 94 Abs 1 GBG funktionell nicht zuständige Familiengericht nicht für das Grundbuchsgericht bindend aussprechen kann, ob der Auszug des Scheidungsfolgenvergleichs tatsächlich sämtliche in Bezug auf die Liegenschaft getroffenen Vereinbarungen enthält. Der EGMR sprach aber aus, dass die Verpflichtung, dem Grundbuchsgericht einen vollständigen Scheidungsfolgenvergleich zur Prüfung der Einverleibungsvoraussetzungen und zur Veröffentlichung in der Urkundensammlung vorzulegen, das aus Art 8 EMRK abgeleitete Recht auf den Schutz persönlicher Daten verletzt.
 
Die Schließung einer planwidrigen und daher ungewollten Gesetzeslücke durch Analogie ist auch im Verfahrensrecht möglich. Das Grundbuchsgericht kann daher auf Basis der oben wiedergegebenen Erwägungen zu dem Schluss kommen, dass es sich nach Einsicht in den gesamten Scheidungsfolgenvergleich - trotz fehlender gesetzlicher Grundlage - mit der Veröffentlichung einer Teilausfertigung in der Urkundensammlung begnügt, um dem Grundrecht der Antragsteller auf Schutz persönlicher Daten iSd Art 8 EMRK Rechnung zu tragen. Vor diesem Hintergrund ist ein Bedürfnis des Rechtsmittelwerbers an der Übermittlung nicht nur einer Voll-, sondern auch einer - mit Rechtswirksamkeitsbestätigung versehenen - Teilausfertigung des Scheidungsfolgenvergleichs nachvollziehbar. Allerdings fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für die Ausstellung einer solchen Teilausfertigung. Dem Antragsteller kann ein im Rechtsweg durchsetzbarer Anspruch wiederum nur im Wege der Analogie gewährt werden.
 
Für eine analoge Anwendung kommt va § 178 Abs 4 AußStrG in Betracht, mit der der Gesetzgeber ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, dass ein Beschluss in einer Ganzausfertigung und zusätzlich in Teilausfertigungen ergehen kann. Berücksichtigt man die Rsp des EGMR und das Bemühen des Gesetzgebers, mit § 178 Abs 4 AußStrG die Möglichkeit zu schaffen, persönliche Daten nicht publik machen zu müssen, ist nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund des § 140 Abs 2 AußStrG anzunehmen, dass im Verfahren über die Scheidung der Ehe im Einvernehmen eine ungewollte Regelungslücke vorliegt, die durch Analogie zu schießen ist. Die Vorlage einer vollständigen Ausfertigung mit anschließender Veröffentlichung einer Teilausfertigung (statt einer geschwärzten Ausfertigung) scheint aber auch den Bedürfnissen des Grundbuchs am ehesten gerecht zu werden.
 

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