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Verfahrensrecht

OGH: Zur Bestellung eines Verfahrenskurators für eine abwesende Person (AußStrG)

Nach Eintritt der (formellen) Rechtskraft des Bestellungsbeschlusses steht nicht mehr der Rekurs, sondern nur mehr der Abänderungsantrag offen

24. 05. 2022
Gesetze:   § 5 AußStrG, § 116 ZPO, § 8 ZustG
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Kurator für Abwesende, Abwesenheitskurator, Zustellkurator, Bestellungsbeschluss, Zustellung, Rekursfrist, Nichtigkeit, Abänderungsantrag

 
GZ 10 Ob 32/21k, 22.02.2022
 
OGH: Voraussetzung für die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters (Verfahrenskurators) nach dem - § 116 ZPO nachgebildeten - § 5 Abs 2 Z 1 lit b AußStrG ist, dass die Person unbekannten Aufenthalts ist und erfolglos versucht wurde, den Aufenthalt der betreffenden Person zu ermitteln. Dabei sind zumutbare, wenngleich auch nicht sehr umfangreiche Erhebungen zu pflegen, wozu insbesondere Nachforschungen im persönlichen Umfeld der betreffenden Person, also bei leicht erreichbaren Verwandten und sonstigen Personen, die üblicherweise vom Aufenthalt einer Person Kenntnis haben, zählen. Es können aber auch naheliegende Anfragen bei ausländischen Behörden geboten sein, va wenn amtsbekannt ist, dass diese Meldeanfragen in angemessener Frist beantworten. Sind aufgrund der Sachlage Nachforschungen bzw Erhebungen allerdings von vornherein wenig aussichtsreich bzw nicht erfolgversprechend, ist eine Kuratorenbestellung auch ohne diese möglich. Welche Erhebungen erforderlich sind, ist stets von den konkreten Umständen und Verhältnissen abhängig und stellt daher idR eine einzelfallbezogen zu beurteilende Frage dar.
 
Die Bestellung eines Kurators und das mit diesem durchgeführte Verfahren sind nichtig, wenn die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht gegeben waren. Hier zu beurteilen ist nur die daran anschließende Frage, ob bereits die Zustellung (des Bestellungsbeschlusses und anderer Beschlüsse) an den Kurator die Rechtsmittelfrist auslöst oder ob der Abwesende später noch mit einem „eigenen“ Rekurs erreichen kann, dass das mit einem zu Unrecht bestellten Verfahrenskurator durchgeführte Verfahren für nichtig erklärt wird, obwohl die durch die Zustellung an den Kurator ausgelöste Frist bei Erhebung des „eigenen“ Rekurses bereits abgelaufen war.
 
Die Frist zur Bekämpfung des Bestellungsbeschlusses beginnt aber schon mit der Zustellung an den Kurator und nicht erst mit der Zustellung an den abwesenden Kuranden zu laufen. Nach Eintritt der (formellen) Rechtskraft der Entscheidung steht nicht mehr der Rekurs, sondern nur mehr der Abänderungsantrag offen. Daher muss im Verfahren über den (verspäteten) Rekurs des Kuranden die Frage, ob die Kuratorenbestellung gesetzwidrig war, nicht beantwortet werden. Anderes gilt nach dieser Rsp nur für Konstellationen, in denen das Gesetz den Abänderungsantrag ausschließt und der Grundsatz des rechtlichen Gehörs eine Möglichkeit erfordert, sich wirksam am Verfahren zu beteiligen.
 

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