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Wirtschaftsrecht

OGH: § 4 Abs 1 Z 8 MSchG – Täuschungseignung iZm geographischer Herkunft

Wenn es auch richtig ist, dass Waren weltweit produziert werden und Unternehmen auf länderübergreifender Basis operieren, so ändert dies nichts daran, dass eine auf die USA hinweisende Marke für nicht aus diesem geographischen Raum stammende Produkte geeignet ist, das Publikum über die geographische Herkunft dieser Produkte zu täuschen

24. 05. 2022
Gesetze:   § 4 MSchG
Schlagworte: Markenschutzrecht, Eintragungsantrag, Täuschungseignung, geographische Herkunft

 
GZ 4 Ob 154/21g, 23.02.2022
 
OGH: Nach § 4 Abs 1 Z 8 MSchG sind Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die geeignet sind, das Publikum zB über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu täuschen.
 
Auf Basis dieser Bestimmung ist die Registrierung zu versagen, wenn die Marke Angaben enthält, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen und damit zur Täuschung des Publikums geeignet sind. Diese Frage hängt stark von den Umständen des Einzelfalls ab, so dass ihr regelmäßig keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt.
 
Das Rekursgericht hat mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass das Kennzeichen American Eagle einen engen Zusammenhang mit den USA herstelle und das Publikum annehmen lasse, die damit bezeichneten Waren seien dort produziert worden oder stammten von einem amerikanischen Unternehmen. Das angemeldete Zeichen sei daher zur Täuschung über die Herkunft der damit vertriebenen Waren geeignet.
 
Darin liegt keine vom OGH aufzugreifende (grobe) Fehlbeurteilung, zumal das Kennzeichen im Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen steht, hat doch die Anmelderin in erster Instanz nicht dargetan, dass die mit der fraglichen Marke gekennzeichneten Produkte aus den USA stammen. Vielmehr lässt der Sitz der Anmelderin im UK darauf schließen, dass dies nicht der Fall ist.
 
Dem Einwand im Revisionsrekurs, wonach die Täuschungseignung auf die spezifischen Waren und nicht auf den Unternehmenssitz der Markeninhaberin zu beziehen sei, ist entgegenzuhalten, dass das Rekursgericht den Unternehmenssitz der Antragstellerin als Indiz für die Herkunft der Waren erachtete (bei einer Destillerie wird allgemein vermutet, dass sie im Land ihres Sitzes produziert) und damit letztlich auf diese abstellte.
 
Wenn es auch richtig ist, dass Waren weltweit produziert werden und Unternehmen auf länderübergreifender Basis operieren, so ändert dies nichts daran, dass eine auf die USA hinweisende Marke für nicht aus diesem geographischen Raum stammende Produkte geeignet ist, das Publikum über die geographische Herkunft dieser Produkte zu täuschen. Das Vorbringen, dass die mit der fraglichen Marke gekennzeichneten Spirituosen in den USA hergestellt und aufbereitet würden, hat die Antragstellerin erst im Revisionsrekurs – und damit verspätet – vorgebracht.
 

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