Zufolge der besonderen prozessökonomischen Funktion der gerichtlichen Feststellung ist die auf sie gerichtete Klage sowohl allein als auch iVm der Einklagung der bereits fälligen Leistungen zulässig
GZ 4 Ob 228/21i, 29.03.2022
OGH: Bei einer Dienstbarkeitsfeststellungsklage ergibt sich das Feststellungsinteresse schon aus § 523 ABGB, womit die Möglichkeit einer Klage auf Feststellung des Bestehens einer Servitut eröffnet ist. Es entspricht stRsp, dass mit dieser Feststellungsklage, die der sonstigen Voraussetzungen des § 228 ZPO nicht bedarf, das Begehren auf Einverleibung der Dienstbarkeit verbunden werden kann und gegen eine solche Kumulierung keine Bedenken bestehen. Daraus folgt aber, dass ein Begehren auf Einverleibung der Dienstbarkeit mit dem Feststellungsbegehren nicht verbunden werden muss.
Gerade beim Streit um Dauerrechtsverhältnisse kommt der Feststellungsklage besondere Bedeutung zu. Hier erschöpfen sich die Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen nicht bloß in einzelnen Leistungsansprüchen: Die feststellende Entscheidung über den Bestand eines Dauerrechts oder -schuldverhältnisses bildet die Grundlage für die weiteren erst in Zukunft fälligen oder erst entstehenden Leistungsansprüche. Zufolge der besonderen prozessökonomischen Funktion der gerichtlichen Feststellung ist die auf sie gerichtete Klage sowohl allein als auch iVm der Einklagung der bereits fälligen Leistungen zulässig.
Ein solcher Fall liegt hier im Hinblick auf die durch das Klagebegehren auch angestrebte Feststellung der Rolle der Klägerin als Betreiberin einer Anschlussbahn und des von ihr daraus abgeleiteten Rechts, weiters wegen Bestreitung jedweden Rechts der Klägerin durch die Beklagte sowie im Lichte der von dieser selbst zwischenzeitig erhobenen Unterlassungsklage, durch die nicht alle beiderseitigen Ansprüche einer endgültigen Rechtsfeststellung zugeführt würden, vor. Dazu kommt, dass das Begehren im vorliegenden Fall in engem sachlichen und räumlichen Zusammenhang mit der bereits einverleibten Dienstbarkeit der Benützung der Gleisanlage steht, hinsichtlich der ein besonderes Feststellungsinteresse schon aus materiell-rechtlichen Gründen nicht erforderlich ist.