Rechtsinstitute wie Enteignung, Notwegerecht und Zwangsbewirtschaftung von Wohnraum zu Notzeiten wären überflüssig, wenn die bloße Berufung auf das Schikaneverbot zu einer Einschränkung des Eigentumsrechts führen könnte
GZ 4 Ob 13/22y, 29.03.2022
OGH: Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass ein bloßes wirtschaftliches Interesse eines eine Dienstbarkeit Begehrenden bei einer Interessenabwägung selbst dann nicht ausreicht, ein krasses Missverhältnis zwischen seinen Interessen und denen des Grundeigentümers zu begründen, wenn dessen Verbot die wirtschaftliche Existenz des die Dienstbarkeit Begehrenden gefährdet. Auch dann muss das Interesse des Grundeigentümers, das Entstehen einer Dienstbarkeit zu verhindern, höher bewertet werden. Rechtsinstitute wie Enteignung, Notwegerecht und Zwangsbewirtschaftung von Wohnraum zu Notzeiten wären überflüssig, wenn die bloße Berufung auf das Schikaneverbot zu einer Einschränkung des Eigentumsrechts führen könnte, welche die wirtschaftliche Betätigung eines anderen ermöglicht oder sogar nur erleichtert.
Die Revision des Klägers macht auch sonst zur Frage der angeblichen Gleichrangigkeit von Anträgen auf Einräumung von Notwegerechten und solchen auf Wegedienstbarkeiten keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO geltend. Nach der Rsp ist die Einräumung des Notweges unzulässig, wenn der Antragsteller das Bestehen einer identischen Wegdienstbarkeit behauptet und darüber entweder ein Verfahren anhängig ist oder der Antragsteller einem solchen Verfahren durch den Antrag auf Einräumung eines Notweges ausweichen will; Gegenteiliges gilt hingegen bei einem Begehren auf rechtsgestaltende Entscheidung des Gerichts auf Neubegründung eines Rechts zur Herstellung einer Wegeverbindung.
Das Recht des Grundstückseigentümers wird durch das Verbot der schikanösen Rechtsausübung beschränkt. Rechtsmissbrauch (Schikane) ist nicht erst dann anzunehmen, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen oder überwiegenden Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch dann, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung augenscheinlich im Vordergrund steht und andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten, oder wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen Teils ein krasses Missverhältnis besteht. Im Allgemeinen geben selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch zugunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag, weil diesem grundsätzlich zugestanden werden kann, dass er innerhalb der Schranken dieses Rechts handelt. Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und wirft daher idR keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.