Bei einer Vermögensverschiebung, an der mehrere Personen beteiligt sind, hat die Rückabwicklung in derselben Zweckbeziehung zu erfolgen, die für die Leistung maßgebend war
GZ 4 Ob 43/22k, 29.03.2022
OGH: Das Recht, die Herausgabe einer Sache von demjenigen zu begehren, der sie titellos benützt, gründet im Eigentumsrecht und steht daher dem nicht innehabenden Eigentümer zu. Die Räumungsklage wegen behaupteter titelloser Benützung einer Liegenschaft ist daher als Eigentumsklage nach § 366 ABGB zu qualifizieren. Der Kläger hat sein Eigentum und die Innehabung durch den Beklagten zu beweisen.
Anspruchsgegner der Räumungsklage ist jeder Inhaber, mag er selber Besitzer oder nur Besitzmittler für einen anderen sein. Dabei kann der Beklagte gegen den Herausgabeanspruch des Klägers dessen Eigentumsverlust, eine Zug-um-Zug-Verknüpfung oder ein eigenes, dem Eigentümer gegenüber wirksames Recht zur Innehabung einwenden. Als eigene Rechte zur Innehabung kommen dingliche oder obligatorische Rechte, aber auch familienrechtliche Benützungsrechte in Betracht. Die Beweislast für die Beschränkung der dem Eigentümer in § 354 ABGB verliehenen Ausschließungsmacht trifft den Beklagten. Allfällige Unklarheiten gehen daher zu Lasten des Benützers.
Der Beklagte macht hier weder ein eigenes Recht zur Innehabung noch den Eigentumsverlust der Eigentümer geltend. Er hält dem Räumungsanspruch der Eigentümer den (vermeintlichen) Kaufvertrag zwischen seiner Mutter und den Eigentümern entgegen und stützt sich ausschließlich auf den Umstand, dass ihm das Berufungsgericht zu Unrecht verweigert habe, dem Räumungsanspruch die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gem § 1052 ABGB analog wirksam entgegenzuhalten.
Nach der Rsp richtet sich bei einer Vermögensverschiebung, an der mehrere Personen beteiligt sind, die Feststellung des Berechtigten und des Verpflichteten nach der von den Parteien bei der Leistung vorgestellten Zweckbestimmung. Es muss daher gefragt werden, wer nach dem angenommenen Schuldverhältnis oder der sonstigen Zweckvereinbarung Leistender und wer Leistungsempfänger sein sollte; die Rückabwicklung ist zwischen diesen Personen vorzunehmen. Die Rückabwicklung hat in derselben Zweckbeziehung zu erfolgen, die für die Leistung maßgebend war. Nach dieser Rsp ist somit weder notwendigerweise Kondiktionsschuldner, wer die Leistung tatsächlich in Empfang genommen hat, noch Kondiktionsgläubiger, wer tatsächlich geleistet hat. Wenn das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, die angestrebte Zug-um-Zug-Abwicklung (im Verhältnis Eigentümer und Sohn) widerspräche der vom Sohn behaupteten Zweckbestimmung der Geldleistung zwischen der Mutter und den Eigentümern, hält sich das im Rahmen der aufgezeigten Rsp.