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Zivilrecht

OGH: Zu „erheblichen Umbaumaßnahmen“ iSd § 1 Abs 2 Z 7 FAGG

Die Entfernung des alten und Herstellung eines neuen Dachs an einem Wohnhaus ist nicht als „erhebliche Umbaumaßnahme“ iSd § 1 Abs 2 Z 7 FAGG zu qualifizieren

24. 05. 2022
Gesetze:   § 1 FAGG, § 1 KScbG, § 26d KSchG
Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Fernabsatz, Verbrauchergeschäft, Rücktrittsrecht, Bauvertrag, Wohnhaus, Errichtung, erhebliche Umbaumaßnahmen, Wohnungsverbesserung, Sanierung

 
GZ 10 Ob 35/21a, 29.03.2022
 
OGH: Das FAGG gilt ua für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Auswärtsgeschäfte) zwischen Unternehmern und Verbrauchern iSd § 1 KSchG (§ 1 Abs 1 FAGG). Diese Voraussetzung ist hier unstrittig erfüllt. Gem § 1 Abs 2 Z 7 FAGG gilt es nicht für Verträge „über den Bau von neuen Gebäuden, erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden oder die Vermietung von Wohnraum“ (ein Ausnahmefall des § 8 Abs 4 FAGG liegt hier nicht vor).
 
Einhellig wird in der Lit davon ausgegangen, dass der Ausnahmetatbestand der „erheblichen Umbaumaßnahmen“ iSd § 1 Abs 2 Z 7 FAGG eng auszulegen bzw ein strenger Maßstab anzuwenden ist. Zur Frage der Grenze der „Erheblichkeit“ einer Umbaumaßnahme wird im Wesentlichen auf die RL 2011/83/EU und die „Zusammenschau“ von § 1 Abs 2 Z 7 FAGG zu § 26d KSchG verwiesen. Erhebliche Umbauarbeiten sind demnach nur solche, welche der Neuaufführung eines Gebäudes gleichkommen. Als nicht erhebliche Umbauarbeiten, die in den Anwendungsbereich des FAGG fallen, werden zB Verträge über Instandsetzungs- und Renovierungsarbeiten - auch größeren Ausmaßes, zB Dachdeckerleistungen, Einbau einer neuen Heizanlage, Wintergärten, Austausch von Türen und Fenstern, Schornsteine -, genannt, aber auch die Errichtung von Anbauten an bestehende Gebäude wie zB einer Garage oder eines Wintergartens.
 
Das vom Unionsrecht angestrebte hohe Verbraucherschutzniveau und die idZ gebotene enge Auslegung der Ausnahmen vom Anwendungsbereich des FAGG einerseits sowie die für beide Vertragsparteien erforderliche Rechtssicherheit andererseits führen im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die von der Beklagten vertraglich übernommenen Arbeiten, nämlich die Entfernung des alten Dachs (Dachstuhl und -ziegel) samt Herstellung des neuen Dachs, nicht als „erhebliche Umbaumaßnahmen“ iSd § 1 Abs 2 Z 7 FAGG anzusehen sind. Ein Fall, der dem Bau eines neuen Gebäudes vergleichbar wäre, weil etwa nur die Fassade eines alten Gebäudes erhalten bliebe, liegt nicht vor. Die Errichtung eines neuen Dachs stellt vielmehr eine Baumaßnahme dar, die einem bloßen An- oder Zubau vergleichbar ist, sodass bei Anlegung des zur Wahrung des hohen Verbraucherschutzniveaus erforderlichen strengen Maßstabs keine Ausnahme vom Anwendungsbereich des FAGG vorliegt. Daran würde auch nichts ändern, wenn der Auftrag auch die Neueindeckung des Dachs umfasste. Denn das Auftragsvolumen ist sicherlich erheblich, kommt jedoch jenem eines Vertrags über die Errichtung eines Neubaus nicht gleich. Insbesondere umfasste hier der erteilte Auftrag auch nicht mehrere Gewerke und erreicht schon aus diesem Grund nicht jenen Umfang und jene Komplexität des Eingriffs, der einer Neubaumaßnahme - etwa bei vollständiger „Entkernung“ des Gebäudes - vergleichbar wäre.
 
 

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