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Zivilrecht

OGH: Zur Haftung der Vergabestelle von Domain-Namen

Eine Domain-Namensverwalterin haftet für das rechtswidrige Verhalten des unmittelbaren Täters dann, wenn der Verletzte unter Darlegung des entsprechenden Sachverhalts ein Einschreiten verlangt und die Rechtsverletzung auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig ist

24. 05. 2022
Gesetze:   § 43 ABGB, §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Namensrecht, Internet, Domain-Namen, Domaingrabbing, Registrierungsstelle, Vergabestelle, Domain-Namensverwalterin, Löschung, Unterlassung, Haftung, CEO-Betrug

 
GZ 4 Ob 44/22g, 29.03.2022
 
OGH: Ein Unterlassungsanspruch ist auch dann zu bejahen, wenn die Störungshandlung zwar nicht vom Beklagten selbst, aber doch von ihm direkt veranlasst wurde, indem er durch Handlungen oder Unterlassungen die Voraussetzung dafür schuf, dass der Dritte die Störung begehen konnte. Haftet die Vergabestelle als mittelbar Beteiligte, kann sie auch vor oder neben dem unmittelbaren Störer und nicht nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Rechtsdurchsetzung gegen den Inhaber der Domain unmöglich oder unzumutbar schwierig sein sollte. Die Beurteilung der Passivlegitimation der Vergabestelle für Domains richtet sich nach jenen Grundsätzen, die für Fälle mittelbarer Beteiligung an der Störung entwickelt wurden. Das gilt auch für den hier auf § 43 ABGB gestützten Unterlassungsanspruch.
 
Nach der Rsp richtet sich der aus dem Namensrecht abgeleitete Unterlassungsanspruch auch gegen Mittäter und Gehilfen des eigentlichen Störers, die den Verstoß gegen das Namensrecht durch eigenes Verhalten gefördert oder überhaupt erst ermöglicht haben. Genauso wie derjenige, der den Wettbewerbsverstoß eines Anderen durch eigenes Verhalten gefördert oder ermöglicht hat, für das wettbewerbswidrige Verhalten des unmittelbaren Täters (Störers) einzustehen hat, haftet der Mittäter/Gehilfe bei einem namensrechtlichen Verstoß. Dabei ist erforderlich, dass dem Beklagten die Störungshandlung, deren Förderung ihm vorgeworfen wird, in tatsächlicher Hinsicht bekannt war oder diesbezüglich eine Prüfungspflicht auf allfällige Verstöße bestand („kennen müssen“). Demnach haftet eine Domain-Namensverwalterin für das rechtswidrige Verhalten des unmittelbaren Täters dann, wenn der Verletzte unter Darlegung des entsprechenden Sachverhalts ein Einschreiten verlangt und die Rechtsverletzung auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig ist. In einem solchen Fall ist es der Vergabestelle auch zumutbar, Maßnahmen zur Verhinderung einer Fortsetzung der Rechtsverletzung vorzunehmen, widrigenfalls sie auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Die Weigerung, trotz Kenntnis von einer Rechtsverletzung eine Domain zu sperren, bedeutet eine Förderung des offenkundigen Verstoßes des unmittelbaren Täters. Hingegen kann der Vergabestelle eine allgemeine Prüfungspflicht nicht zugemutet werden. Zwar nahm der OGH in seiner bisherigen Rsp auf die erforderliche händische Bearbeitung jedes einzelnen Falls und auf den Umstand Bezug, dass eine derartige Prüfung aufgrund der technischen Gegebenheiten (im Jahr 2000) nicht vorgenommen werden könne. Nunmehr bestehen aber technische Mittel, die ein rasches Erkennen von bestimmten Domain-Namen ermöglichen.
 

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