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Fremdenrecht

VwGH: Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gem § 12a AuslbG (iZm Arbeitgeberwechsel)

Für den Fall, dass der Ausländer innerhalb des Bewilligungszeitraumes einer bereits ausgestellten "Rot-Weiß-Rot - Karte" nach Zulassung als Schlüsselkraft gem § 12b Z 1 AuslBG für eine Beschäftigung bei einer Firma, eine Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gem § 12a AuslBG für eine Beschäftigung bei einer anderen Firma begehrt, hat eine Prüfung sämtlicher der in § 12a AuslBG genannten Zulassungsvoraussetzungen zu erfolgen; weder aus dem Gesetz noch aus den Materialien lässt sich entnehmen, dass eine Prüfung der entsprechenden Zulassungskriterien unterbleiben kann

23. 05. 2022
Gesetze:   § 12a AuslbG, § 20d AuslbG, § 12b AuslbG, § 41a NAG
Schlagworte: Ausländerbeschäftigung, Fachkraft, Arbeitgeberwechsel, Prufung der Zulassungskriterien

 
GZ Ra 2021/09/0018, 19.04.2022
 
VwGH: Das VwG begründet das Absehen von der Prüfung der Kriterien der Anlage B erkennbar auf Grundlage des § 20d Abs 2 letzter Satz AuslBG damit, dass im Falle eines Arbeitgeberwechsels zwar das gesamte Verfahren von Neuem durchlaufen werden müsse, die Kriterien der Anlage A, B und C jedoch nicht noch einmal zu prüfen seien.
 
Nach § 20d Abs 2 letzter Satz AuslBG ist bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ (§ 41a NAG) Abs 1 sinngemäß anzuwenden. § 20d Abs 1 AuslBG enthält nähere Bestimmungen zum Zulassungsverfahren für kombinierte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse. Demnach hat die zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle des AMS die Zulassung zu versagen.
 
Für einen Fall wie den vorliegenden, wo der Mitbeteiligte innerhalb des Bewilligungszeitraumes einer bereits ausgestellten „Rot-Weiß-Rot - Karte“ nach Zulassung als Schlüsselkraft gem § 12b Z 1 AuslBG für eine Beschäftigung bei der Y GmbH eine Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gem § 12a AuslBG für eine Beschäftigung bei der X GmbH begehrt, hat eine Prüfung sämtlicher der in § 12a AuslBG genannten Zulassungsvoraussetzungen zu erfolgen. Weder aus dem Gesetz noch aus den Materialien lässt sich entnehmen, dass eine Prüfung der entsprechenden Zulassungskriterien unterbleiben kann. Indem das VwG bei seiner Entscheidung über die Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gem § 12a AuslBG eine Prüfung der Zulassungskriterien gem Anlage B zum AuslBG unterlassen hat, belastete es daher das Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit.
 
 

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