Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass eine Auswechslung oder eine Überschreitung der „Sache“ auch dann nicht stattfindet, wenn das VwG den Beschuldigten als nach § 9 Abs 1 VStG strafrechtlich verantwortliche Person für eine andere Gesellschaft als jene in Anspruch genommen hat, für welche sie im ursprünglichen Straferkenntnis verantwortlich gemacht wurde, und vor diesem Hintergrund Aufforderungen zur Rechtfertigung selbst dann als taugliche, die Verjährungsfrist nach § 31 Abs 1 VStG unterbrechende Verfolgungshandlungen erachtet, wenn in diesen dem jeweiligen Beschuldigten dieselbe Tat iZm einer anderen von ihm vertretenen juristischen Personen vorgeworfen wurde
GZ Ra 2022/02/0042, 01.04.2022
VwGH: § 31 Abs 1 VStG sieht vor, dass die Verfolgung einer Person unzulässig ist, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Eine Verfolgungshandlung ist gem § 32 Abs 2 VStG jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u dgl), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
Gem § 32 Abs 3 VStG erster Satz gilt eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen gerichtet ist, auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten.
Wurde somit gegen außenvertretungsbefugte Organe einer juristischen Person rechtzeitig eine Verfolgungshandlung gesetzt, erstreckt sich deren Wirkung auch auf die verantwortlichen Beauftragten dieser juristischen Person.
Eine die Verfolgungsverjährung nach § 31 VStG unterbrechende Verfolgungshandlung nach § 32 Abs 2 VStG hat sich nach der Rsp des VwGH auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift iSd § 44a Z 2 VStG zu beziehen; sie muss sich somit auf alle der späteren Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen.
Die Verfolgungshandlung bezieht sich nur auf die Tat selbst, nicht aber auf deren rechtliche Wertung.
§ 9 Abs 1 VStG legt zwar fest, wer unter bestimmten Voraussetzungen als strafrechtlich Verantwortlicher anzusehen ist, normiert jedoch nicht etwa ein zusätzliches, zum Tatbild der jeweiligen Strafnorm hinzutretendes Tatbestandselement, das mit der Änderung des Rechtsgrundes der Heranziehung zur strafrechtlichen Haftung gleichfalls eine Änderung erführe. Demnach findet allein durch die Aufrechterhaltung des Schuldspruches des erstbehördlichen Straferkenntnisses durch die Rechtsmittelinstanz mit der Maßgabe, dass dem Beschuldigten die Straftat nicht für seine Person, sondern als Organ einer juristischen Person zuzurechnen sei, weder eine Auswechslung oder eine Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens statt, noch ist die richtige und vollständige Angabe des die Verantwortlichkeit des Beschuldigten konstituierenden Merkmales für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung von Belang
Davon ausgehend hat der VwGH bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine Auswechslung oder eine Überschreitung der „Sache“ auch dann nicht stattfindet, wenn das VwG den Beschuldigten als nach § 9 Abs 1 VStG strafrechtlich verantwortliche Person für eine andere Gesellschaft als jene in Anspruch genommen hat, für welche sie im ursprünglichen Straferkenntnis verantwortlich gemacht wurde, und vor diesem Hintergrund Aufforderungen zur Rechtfertigung selbst dann als taugliche, die Verjährungsfrist nach § 31 Abs 1 VStG unterbrechende Verfolgungshandlungen erachtet, wenn in diesen dem jeweiligen Beschuldigten dieselbe Tat iZm einer anderen von ihm vertretenen juristischen Personen vorgeworfen wurde.