Der Ersatz eines Streitgenossenzuschlages ist in den §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 53 Abs 1 VwGG und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 nicht vorgesehen
GZ Fr 2021/21/0020, 29.03.2022
VwGH: Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 56 Abs 1 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Hinsichtlich des Ausmaßes des zuerkannten Ersatzes ist auf das Antragsprinzip gem § 59 VwGG, wonach ziffernmäßig verzeichnete Kosten nur in der beantragten Höhe zuzusprechen sind, zu verweisen. Der von den Antragstellern unter dem Titel Schriftsatzaufwand geltend gemachte Betrag war daher im verzeichneten Ausmaß von 1.106,40 € zuzusprechen, ebenso die als „Pauschalgebühr“ geltend gemachte Eingabegebühr iHv 240 €. Hingegen findet das ausdrücklich auf den Zuspruch von 15% Streitgenossenzuschlag gerichtete Mehrbegehren in den anwendbaren Rechtsgrundlagen keine Deckung und war daher abzuweisen.