Zum Vorbringen der Revision, diese sei zulässig, weil das VwG die Nichtzulassung der ordentlichen Revision nicht ausreichend begründet habe, genügt es darauf hinzuweisen, dass selbst das Fehlen einer näheren Begründung des Ausspruches nach § 25a Abs 1 VwGG für sich betrachtet nicht dazu führt, dass die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG gegeben wären
GZ Ra 2021/01/0103, 30.03.2022
VwGH: Wenn die Revision zu ihrer Zulässigkeit ausführt, das VwG habe „in Wahrheit nicht begründet, warum eine Revision nicht zulässig ist“, so ist auf die stRsp des VwGH hinzuweisen, wonach selbst das Fehlen einer näheren Begründung des Ausspruches nach § 25a Abs 1 VwGG für sich betrachtet nicht dazu führt, dass die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG gegeben wären.