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Verfahrensrecht

VwGH: Beginn der Revisionsfrist iZm Antrag auf Verfahrenshilfe

Die Sonderregelung des § 26 Abs 3 VwGG über den Beginn der Revisionsfrist ist nur dann anzuwenden, wenn die Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe - nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Bestimmung - (rechtzeitig) innerhalb der Revisionsfrist beantragt hat

23. 05. 2022
Gesetze:   § 26 VwGG, § 61 VwGG
Schlagworte: Revisionsfrist, Antrag auf Verfahrenshilfe

 
GZ Ra 2020/19/0212, 30.03.2022
 
Die Revisionswerber haben die Bewilligung der Verfahrenshilfe erst mit Schriftsatz vom 12. Juni 2020, somit nach Ablauf der Revisionsfrist, beantragt.
 
VwGH: Die Sonderregelung des § 26 Abs 3 VwGG über den Beginn der Revisionsfrist ist nur dann anzuwenden, wenn die Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe - nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Bestimmung - (rechtzeitig) innerhalb der Revisionsfrist beantragt hat. Ein verspätet gestellter Verfahrenshilfeantrag löst mithin keinen neuerlichen Lauf der Revisionsfrist aus und hat zur Folge, dass die Revision außerhalb der dem Revisionswerber zur Verfügung stehenden Frist eingebracht wird.
 
 

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