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Verfahrensrecht

OGH: Zum Rechtsmittelausschluss des § 167 Abs 4 IO

Wird die Berichtigung der Bezeichnung des Verfahrens vom Insolvenzgericht verweigert, so ist aufgrund der Bedeutung der Verfahrensbezeichnung die Möglichkeit der Erhebung eines Rekurses geboten

17. 05. 2022
Gesetze:   §§ 167 f IO, § 180 IO
Schlagworte: Insolvenzverfahren, Sanierungsverfahren, Konkursverfahren, unrichtige Verfahrensbezeichnung, Rechtsmittelausschluss, Abweisung eines Berichtigungsantrags, Anfechtbarkeit

 
GZ 8 Ob 9/22i, 22.02.2022
 
OGH: Gem § 167 Abs 1 IO ist das Insolvenzverfahren als Sanierungsverfahren zu bezeichnen, „wenn der Schuldner 1. dessen Eröffnung sowie 2. unter Anschluss eines zulässigen Sanierungsplans die Annahme eines Sanierungsplans beantragt und dieser Antrag vom Gericht nicht zugleich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgewiesen wird“. Liegen die Voraussetzungen des § 167 Abs 1 IO nicht vor, so heißt das Insolvenzverfahren zufolge § 180 Abs 1 IO „Konkursverfahren“. Die Ausdrücke Sanierungs- und Konkursverfahren sind zwar bloß Bezeichnungen für unterschiedliche Verfahrensstrukturen innerhalb des einheitlichen Insolvenzverfahrens, aus der Verwendung des einen oder anderen Begriffs wissen aber alle Beteiligten über die Heranziehung teilweise anderer Bestimmungen der IO Bescheid.
 
Der Gesetzeswortlaut des § 167 Abs 4 IO sieht einen Rechtsmittelausschluss für die Bezeichnung des Verfahrens und deren Änderung vor. Wird einem Berichtigungsantrag stattgegeben und damit die Bezeichnung des Verfahrens geändert, so ist gegen diese Änderung der Rekurs nicht zulässig.
 
Der Ausschluss des Rekurses gegen die Bezeichnung des Verfahrens hat zum Hintergrund, dass die richtige Terminologie zumindest im Normalfall nur eine einfache Subsumtion ist, bei der ein Rechtsirrtum nicht zu erwarten ist. Sehr wohl ist aber mit anderen Fehlern zu rechnen, etwa dass durch einen Übertragungsfehler der falsche Begriff verwendet wird oder dass ein dem Insolvenzeröffnungsantrag beiliegender Sanierungsplan übersehen wird. Unterlief dem Gericht bei Insolvenzeröffnung bei der Bezeichnung des Verfahrens ein Fehler, so entspricht es der Verfahrensökonomie, diesen nicht - das Verfahren unnötig verzögernd - im Rechtsmittelweg, sondern im Wege einer Berichtigung über Antrag oder von Amts wegen zu korrigieren. Wird die Berichtigung vom Insolvenzgericht hingegen verweigert, so ist bereits aufgrund der Bedeutung der Verfahrensbezeichnung, etwa hinsichtlich der Auflösung der schuldnerischen Gesellschaft oder einer Verwertungssperre, die Möglichkeit der Erhebung eines Rekurses geboten. Der Rechtsmittelausschluss des § 167 Abs 4 Satz 2 HS 1 IO ist daher nicht auf den vorliegenden Fall der Abweisung eines Berichtigungsantrags nach § 167 Abs 4 Satz 2 HS 2 IO unmittelbar oder analog anzuwenden.
 

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