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Verfahrensrecht

OGH: Zum ausschließlichen Gerichtsstand des § 83b JN

Der Gerichtsstand nach § 83b JN ist auf die Haftung des (Gesellschafter-)Geschäftsführers gegenüber der GmbH nach § 25 GmbHG nicht anwendbar

17. 05. 2022
Gesetze:   § 83b JN, § 25 GmbHG, § 84 AktG
Schlagworte: Zuständigkeit, ausschließlicher Gerichtsstand, Zwangsgerichtsstand, Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis, Ansprüche der GmbH gegen den Geschäftsführer

 
GZ 6 Ob 236/21f, 18.03.2022
 
OGH: Nach § 83b Abs 1 JN gehören Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis zwischen einer AG, einer GmbH oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft und den Mitgliedern, sofern es sich um Ansprüche handelt, die allen oder einer bestimmten Gruppe von Teilnehmern gemeinsam sind, sowie Klagen wegen Anfechtung der Generalversammlungsbeschlüsse der genannten Vereinigungen vor den sachlich zuständigen Gerichtshof des Sitzes der Vereinigung. Nach § 83b Abs 2 JN ist die Änderung dieses Gerichtsstands durch Vereinbarung der Parteien unzulässig.
 
Vom Zwangsgerichtsstand des § 83b JN sind, was sich bereits aus dem klaren Gesetzeswortlaut iZm der Rubrik „Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnisse“ ergibt, ausschließlich Streitigkeiten aus der spezifischen verbandsrechtlichen Beziehung zwischen den in der Bestimmung genannten Vereinigungen und ihren Mitgliedern erfasst.
 
Die Haftung des (Gesellschafter-)Geschäftsführers gegenüber der GmbH nach § 25 GmbHG leitet sich aus einem Verstoß gegen Pflichten ab, die ihn im Rahmen seiner Organstellung treffen; mit seiner allfälligen Stellung als Gesellschafter und der sich daraus ergebenden Sonderrechtsbeziehung zur Gesellschaft hat sie nichts zu tun. In der gesellschaftsrechtlichen Lit zu § 25 GmbHG sowie zur Parallelbestimmung des § 84 AktG ist durchwegs zutreffend davon die Rede, dass sich die örtliche Zuständigkeit wahlweise nach dem allgemeinen Gerichtsstand des in Anspruch genommen Organs (§§ 65 f JN) oder dem Sitz der Gesellschaft (§ 92b JN) richtet.
 
Die Klägerin gründet hier ihren Anspruch gegen die Beklagten ausschließlich auf deren behaupteten Pflichtverstoß als im Zeitpunkt der Gewinnausschüttung verantwortliche Geschäftsführer der Klägerin. Eine Verletzung von Gesellschafterpflichten ihr gegenüber hat die Klägerin zur Begründung ihres Anspruchs nicht einmal andeutungsweise behauptet. Daran ändert es auch nichts, wenn die Klägerin im Revisionsrekurs von „gesetzlich zwingenden Ansprüchen der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer aus dessen Organ- oder Gesellschafterstellung“ spricht. Für die Anwendung des § 83b JN auf die vorliegende Streitigkeit bleibt somit kein Raum.
 
 

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