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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Übertragung des Gesellschaftsvermögens (KG)

Eine Übertragung des Gesellschaftsvermögens nach § 142 UGB führt auch ohne Eintragung ins Firmenbuch zu einer Gesamtrechtsnachfolge des Übernehmers kraft Anwachsung und zur Auflösung der KG ohne Liquidation

17. 05. 2022
Gesetze:   § 105 UGB, § 123 UGB, § 142 UGB, § 161 UGB
Schlagworte: Unternehmensrecht, Gesellschaftsrecht, Personengesellschaft, Eintragung ins Firmenbuch, KG, Ausscheiden des Kommanditisten, Anwachsung, Komplementär, Auflösung, Liquidation

 
GZ 6 Ob 191/21p, 18.03.2022
 
OGH: Die Firmenbucheintragung einer eingetragenen Personengesellschaft ist zwar gem § 123 Abs 1 (iVm § 161 Abs 2) UGB notwendige Bedingung für das Entstehen und somit für die (volle) Existenz der Gesellschaft als Rechtsträger (§ 105 UGB). Dies gilt hier auch für die Antragsgegnerin, die schon vor Inkrafttreten des HaRÄG als KEG angemeldet und eingetragen wurde (§ 3 Abs 1 Satz 2 EGG iVm § 124 Abs 1 HGB). Die Firmenbucheintragung ist jedoch nicht hinreichende Bedingung für das Bestehen einer eingetragenen Personengesellschaft. So wurde vom erkennenden Fachsenat auch schon ausgesprochen, dass etwa die nach § 33 Abs 3 PSG erforderliche Firmenbucheintragung der Änderung einer Stiftungsurkunde dann keine konstitutive Wirkung entfaltet, wenn der Stifter beim Änderungsakt geschäftsunfähig war.
 
Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin ist es bereits wenige Monate nach der Gesellschaftsgründung zu einem Ausscheiden des Antragstellers aus der Antragsgegnerin gekommen, wobei sich die beiden (bisherigen) Gesellschafter darauf verständigt hätten, auf eine „formelle Auflösung“ der Gesellschaft und eine Eintragung des Ausscheidens des Antragstellers in das Firmenbuch zu verzichten.
 
Damit beruft sich die Antragsgegnerin erkennbar auf eine einseitige Übernahme des Gesellschaftsvermögens durch den Komplementär als verbleibenden Gesellschafter im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, die auch bereits nach der vor Inkrafttreten des HaRÄG geltenden Regelung bei entsprechendem Einvernehmen der Gesellschafter möglich war. Eine solche nachträgliche Übernahmevereinbarung iSd § 142 Abs 1 HGB hätte unmittelbar mit ihrem Wirksamwerden zu einer Gesamtrechtsnachfolge des Übernehmers kraft Anwachsung und zur Auflösung der Antragsgegnerin ohne Liquidation geführt, und zwar unabhängig von der Eintragung des einvernehmlichen Ausscheidens des Kommanditisten sowie der Vollbeendigung der Gesellschaft in das Firmenbuch.
 
Das von der Antragsgegnerin behauptete seinerzeitige Ausscheiden des Antragstellers aus der Antragsgegnerin hätte nach den vorstehenden Rechtsausführungen zur Folge, dass die Gesellschaft nicht mehr bestünde, der Antragsteller nicht mehr Kommanditist wäre und daher auch nicht die Rechte nach § 166 UGB hätte.
 
 

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