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Strafrecht

OGH: Beschwerde gegen die Verhängung der Untersuchungshaft über einen jugendlichen Beschuldigten

Das OLG hat sich im Fall der Beschwerde gegen die Verhängung der Untersuchungshaft über einen jugendlichen Beschuldigten nicht bloß auf eine Gesetzmäßigkeitsprüfung zu beschränken, sondern in der Sache selbst über die Fortsetzung der Untersuchungshaft (maW über die Haft) zu entscheiden; da die (gegenüber § 175 Abs 2 StPO spezielle) Regelung des § 174 Abs 4 StPO gem § 35 Abs 3a erster Satz JGG (auch im Ermittlungsverfahren) nicht anzuwenden ist, löst ein auf Fortsetzung der Untersuchungshaft lautender Beschluss des Beschwerdegerichts die jeweilige Haftfrist des § 175 Abs 2 StPO aus, bei einer Beschwerde gegen die Verhängung der Untersuchungshaft also jene der Z 2 leg cit

17. 05. 2022
Gesetze:   § 174 StPO, § 175 StPO, § 35 JGG
Schlagworte: Grundrechtsbeschwerde, Jugendstrafrecht, Untersuchungshaft, Haftfrist

 
GZ 12 Os 22/22k, 02.03.2022
 
In der Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten wird eine Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit durch die vom Beschwerdegericht „ausgesprochene“ Haftfrist geltend gemacht.
 
OGH: Die Beschwerde übersieht, dass der Mitteilung über den Tag des Endes der aktuell laufenden Haftfrist bloß deklarative Bedeutung zukommt. Denn das Ende dieser Frist ergibt sich aus dem Gesetz und wird nicht durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts konstitutiv festgelegt. Hier gar nicht vorliegende Fehler in dessen Bezeichnung weisen demnach keine Grundrechtsrelevanz auf.
 
Aus Gründen der Vollständigkeit sei zum Einwand, aufgrund der durch § 35 Abs 3a erster Satz JGG ausgeschlossenen Anwendung der §§ 174 Abs 4 und 175 Abs 5 StPO löse die Beschwerdeentscheidung keine Haftfrist aus, festgehalten, dass das OLG (auch) im Fall von Beschwerden gegen die Verhängung der Untersuchungshaft stets in der Sache zu entscheiden hat (§ 89 Abs 2b erster Satz StPO). Zufolge Verzichts auf eine § 179 Abs 6 StPO idF vor BGBl I 2004/19 entsprechende Regelung ist Prozessgegenstand von Entscheidung in der Sache bei erfolgter Verhängung der Untersuchungshaft deren Fortsetzung. Dieses dem Haftsystem insgesamt zugrundeliegende Verständnis wird nicht durch § 174 Abs 4 StPO angeordnet, sondern knüpft diese Bestimmung daran an.
 
Demnach hat sich das OLG im Fall der Beschwerde gegen die Verhängung der Untersuchungshaft über einen jugendlichen Beschuldigten nicht bloß auf eine Gesetzmäßigkeitsprüfung zu beschränken, sondern hat es in der Sache selbst über die Fortsetzung der Untersuchungshaft (maW über die Haft) zu entscheiden. Da die (gegenüber § 175 Abs 2 StPO spezielle) Regelung des § 174 Abs 4 StPO gem § 35 Abs 3a erster Satz JGG (auch im Ermittlungsverfahren) nicht anzuwenden ist, löst ein auf Fortsetzung der Untersuchungshaft lautender Beschluss des Beschwerdegerichts die jeweilige Haftfrist des § 175 Abs 2 StPO aus, hier also jene der Z 2 leg cit.
 
 

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