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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob bei einem Rekurs gegen einen Beschluss nach § 20 Abs 2 UbG Neuerungen zu berücksichtigen sind

Ist die vorläufige Unterbringung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Rekursgerichts beendet, besteht im Rekursverfahren Neuerungsverbot

17. 05. 2022
Gesetze:   § 20 UbG, § 29 UbG
Schlagworte: (Vorläufige) Unterbringung, Rekurs, Neuerungsverbot

 
GZ 7 Ob 18/22f, 16.02.2022
 
OGH: Gelangt das Erstgericht bei der Erstanhörung – wie hier – zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen der Unterbringung nicht vorliegen, so hat es diese für unzulässig zu erklären. In einem solchen Fall ist die Unterbringung sogleich aufzuheben, es sei denn, der Abteilungsleiter erklärt, gegen den Beschluss Rekurs zu erheben und das Gericht erkennt diesem Rekurs sogleich aufschiebende Wirkung zu (§ 20 Abs 2 UbG). Wird dem Rekurs aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist sodann eine mündliche Verhandlung iSd § 22 UbG anzuberaumen. In Analogie zu § 20 Abs 1 UbG ist das Verfahren fortzusetzen, weil der gerichtliche Unzulässigkeitsbeschluss vorläufig keine rechtlichen Wirkungen erlangt. Gem § 26 Abs 1 erster Satz UbG hat das Gericht am Schluss der mündlichen Verhandlung über die Zulässigkeit der Unterbringung zu entscheiden.
 
Nach § 29 Abs 1 UbG hat das Gericht zweiter Instanz, sofern der Kranke noch untergebracht ist, innerhalb von 14 Tagen nach Einlangen der Akten zu entscheiden. Gem § 29 Abs 2 UbG hat das Gericht zweiter Instanz dabei das Verfahren selbst zu ergänzen oder neu durchzuführen, soweit es das für erforderlich hält. Einen persönlichen Eindruck vom Kranken darf es sich auch durch ein Mitglied des Senats verschaffen. Weil das Rekursgericht selbst eine Sachentscheidung zu treffen hat, besteht insoweit auch kein Neuerungsverbot. Das Rekursgericht muss also alle, somit auch die neu ermittelten oder bekannt gewordenen Fakten bezüglich der Unterbringungsvoraussetzungen in die Entscheidung einfließen lassen.
 
Aus dem Kontext der Bestimmung wird einhellig geschlossen, dass die Neuerungserlaubnis nur bei noch aufrechter Unterbringung zur Anwendung gelangt. In diesem Fall ist der Sachverhalt zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz ausschlaggebend. Ist die Unterbringung hingegen bereits beendet, kommt zwangsläufig nur mehr eine rein retrospektive Beurteilung im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung in Betracht, spätere Umstände sind daher unerheblich.
 
Auf das Verfahren über einen Rekurs gegen eine Entscheidung über die vorläufige Unterbringung ist § 29 UbG analog anzuwenden.
 
Aus dieser analogen Anwendung folgt auch für den Fall, in dem die vorläufige Unterbringung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Rekursgerichts bereits beendet war, dass die Entscheidung im Verfahren über den Rekurs des Abteilungsleiters gegen die Entscheidung in der Erstanhörung auf jener Grundlage zu fällen ist, die das Gesetz für die vorläufige Entscheidung nach § 20 UbG vorsieht. Das Rekursgericht kann nur feststellen, ob die Voraussetzungen der Unterbringung gegeben waren, sodass in diesem Rekursverfahren grundsätzlich Neuerungsverbot besteht.
 
Im vorliegenden Fall ist daher das Verfahren des Rekursgerichts, das gegen das Neuerungsverbot verstieß und insoweit eine vom Erstgericht abweichende Sachverhaltsgrundlage schuf, mangelhaft geblieben. Die Rekursentscheidung ist daher aufzuheben und dem Rekursgericht eine neuerliche Entscheidung ohne Berücksichtigung der Neuerungen aufzutragen.
 

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