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Zivilrecht

OGH: Zur Auswahl der Person des Erwachsenenvertreters

Auch wenn für in die Liste nach § 10b RAO eingetragene RAe keine strikte Obergrenze für übernommene Erwachsenenvertretungen (und Vorsorgevollmachten) nominiert ist, ist zum Wohl des Betroffenen auch bei Bestellung eines besonders qualifizierten RA iSd § 10b RAO bei konkreter Behauptungslage zu prüfen, ob ausreichende Betreuungsmöglichkeiten des Betroffenen gegeben sind

17. 05. 2022
Gesetze: § 243 ABGB, § 247 ABGB, § 273 ABGB, § 10b RAO, § 23 RAO, § 154 NO
Schlagworte: Erwachsenenschutzrecht, Erwachsenenvertreter, Person, Auswahl, Rechtsanwalt, Notar, Eignung, Qualifikation, Anzahl der Erwachsenenvertretungen, Vorsorgevollmachten

 
GZ 2 Ob 202/21a, 22.02.2022
 
OGH: Nach § 243 Abs 2 ABGB darf eine Person nur so viele Vorsorgevollmachten und Erwachsenenvertretungen übernehmen, wie sie unter Bedachtnahme auf die damit verbundenen Pflichten, insbesondere jene zur persönlichen Kontaktaufnahme (§ 247 ABGB), ordnungsgemäß besorgen kann. Insgesamt darf eine Person - ausgenommen ein Erwachsenenschutzverein - nicht mehr als 15 Vorsorgevollmachten und Erwachsenenvertretungen übernehmen.
 
Ein Notar (Notariatskandidat) oder RA (Rechtsanwaltsanwärter) kann diese Anzahl aber nach § 243 Abs 2 ABGB überschreiten, wenn er aufrecht in der Liste von zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeigneten RAen oder Notaren eingetragen ist. Diese Ausnahme beruht auf dem Gedanken, dass zahlenmäßige Begrenzungen nicht erforderlich sind, wenn die Einhaltung bestimmter Qualitätsstandards gewährleistet ist. Die Überwachung der Einhaltung der Qualitätsanforderungen sowie die Führung der Listen überlässt der Gesetzgeber den Kammern der angesprochenen Berufe (vgl § 154 Abs 1a NO, § 23 Abs 4a RAO).
 
Nach § 273 Abs 1 ABGB ist bei der Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters auf die Bedürfnisse der volljährigen Person und deren Wünsche, die Eignung des Erwachsenenvertreters und auf die zu besorgenden Angelegenheiten Bedacht zu nehmen. Im Rahmen der Eignungsprüfung ist etwa zu untersuchen, ob ein ins Auge gefasster Erwachsenenvertreter die Anzahl an übernommenen Erwachsenenvertretungen bereits überschritten hat. Dies ist nun durch die Eintragung aller Erwachsenenvertretungen in das ÖZVV gut möglich. Angesichts dieser gesetzlichen Vorgaben ist, auch wenn für in die Liste nach § 10b RAO eingetragenen RAe keine strikte Obergrenze für übernommene Erwachsenenvertretungen (und Vorsorgevollmachten) normiert ist, wegen des beherrschenden Grundsatzes für die Auswahl des Erwachsenenvertreters in Form des Wohls der betroffenen Person auch bei der Bestellung eines als besonders qualifiziert eingetragenen RA bei konkreter Behauptungslage zu prüfen, ob im Hinblick auf die Zahl der übernommenen Fälle im Vergleich zur vorhandenen Organisation und der Anzahl der besonders qualifizierten Kanzleimitarbeiter (§ 10b RAO) ausreichende, gesetzeskonforme Betreuungsmöglichkeiten des Betroffenen gegeben sind.
 

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