Home

Zivilrecht

OGH: Zur Enteignungsentschädigung (110-kV-Leitung)

Zur Frage, ob und welche Wertminderungen nur aufgrund der konkreten Enteignung eintreten, die aber auch dann bestünden, wenn die Leitung und Masten nicht auf den Grundstücken des Antragstellers, sondern an der Grundgrenze errichtet worden wären, ist die Auswahl einer bestimmten Methode nicht ins Belieben des Sachverständigen oder des Gerichts gestellt

17. 05. 2022
Gesetze:   § 6 EisbEG, § 21 Oö StarkstromwegeG
Schlagworte: Enteignungsentschädigung, Hochspannungsleitung, Projektschäden, Parallelverschiebung, Gutachten, Bewertungsmethoden, Differenzmethode, Schätzpreismethode

 
GZ 4 Ob 39/21w, 29.03.2022
 
OGH: Die weitaus überwiegende Rsp verneint die Einbeziehung von Projektschäden in die Berechnung der Entschädigung. Bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung ist demnach nur auf jene Nachteile Bedacht zu nehmen, die sich unmittelbar aus dem Entzug des Eigentumsrechts durch den Enteignungsakt ergeben; nicht zu entschädigen sind dagegen mittelbare Folgen und Nachteile, die auf angrenzenden Grundstücken entstehen, von denen keine Teile enteignet wurden. Gem § 6 EisbEG ist aber im Fall teilweiser Enteignung bei der Ermittlung des Entschädigungsbetrags auch auf die Wertminderung der dem Enteigneten verbleibenden Teile seines Grundbesitzes Bedacht zu nehmen. Dies gilt nach gefestigter Rsp auch dann, wenn - wie hier - nicht eine Liegenschaft enteignet, sondern nur im Enteignungswege über einen Teil derselben eine Dienstbarkeit begründet wird.
 
Die Ermittlung des Verkehrswerts gehört grundsätzlich ebenso dem Tatsachenbereich an wie die Anwendung der von einem Sachverständigen herangezogenen Erfahrungssätze; die Auswahl der Berechnungsmethode obliegt grundsätzlich dem Sachverständigen. Das Ergebnis der Anwendung einer an sich geeigneten Methode ist daher vom OGH nicht überprüfbar, es sei denn es wurde gegen zwingende Denkgesetze verstoßen oder die gewählte Methode basiert auf abstrakten Überlegungen ohne entsprechende Datenermittlungen.
 
Das Rekursgericht ist hier davon ausgegangen, dass die Wertminderung, die aufgrund der Freileitung wegen der von potenziellen Käufern erwarteten Preisreduktion eintrete, iSd „Parallelverschiebungstheorie“ auch dann bestünde, wenn die Freileitung nicht auf dem Grundstück des Antragstellers, sondern unmittelbar an der Grundgrenze errichtet worden wäre. Diesfalls bestünde die Position Wertminderung nicht zu Recht, weil die Schäden des Eigentümers durch das Enteignungsprojekt, die auch dann eingetreten wären, wenn diesem nichts enteignet worden wäre, nicht zu ersetzen sind. Zwar wurden Berechnungsgrundsätze der Differenz- und der Schätzpreismethode ansatzweise dargelegt, jedoch ist daraus nicht ableitbar, ob und welche Wertminderungen nur aufgrund der konkreten Enteignung eintreten, die auch dann bestünden, wenn die Leitung und Masten nicht auf den Grundstücken des Antragstellers, sondern an der Grundgrenze errichtet worden wären. Im konkreten Fall ist damit die Auswahl einer bestimmten Methode nicht ins Belieben des Sachverständigen oder des Gerichts gestellt, und es ist mit der Benennung möglicher Methoden nicht getan, sondern es ist der Schaden anhand jener Methoden zu ermitteln, welche die Beurteilung der dargelegten entscheidungsrelevanten Fragen erlauben.
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at