§ 40 Abs 4 WEG iVm § 57 GBG ist keine geeignete Rechtsgrundlage für die Löschung der Eigentumsrechte der anderen Mit- und Wohnungseigentümer und der auf deren Mindestanteilen eingetragenen Pfandrechte
GZ 5 Ob 123/21f, 10.02.2022
OGH: Wird an dem in der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum nach § 40 Abs 2 WEG angeführten wohnungseigentumstauglichen Objekt Wohnungseigentum begründet, kann der eingetragene Wohnungseigentumsbewerber die Einverleibung seines Eigentums am Mindestanteil und des Wohnungseigentums im Rang dieser Anmerkung auch dann verlangen, wenn die Liegenschaft nach der Anmerkung einem Dritten übertragen oder belastet wurde. § 57 Abs 1 GBG, der die Löschung von Eintragungen ermöglicht, die nach einer Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Veräußerung oder Verpfändung erwirkt worden sind („Zwischeneintragungen“), ist entsprechend anzuwenden (§ 40 Abs 4 WEG).
Die in § 40 Abs 4 WEG angeordnete sinngemäße Anwendung des § 57 Abs 1 GBG setzt voraus, dass das Eigentumsrecht am Mindestanteil und das Wohnungseigentumsrecht auch im Rang der Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts einverleibt wurden. Der Löschungsantrag kann sowohl gleichzeitig mit dem Einverleibungsgesuch als auch nach dem Eintragungsbeschluss und vor Eintritt seiner Rechtskraft, spätestens aber 14 Tage nach Rechtskraft der in der angemerkten Rangordnung bewilligten Einverleibung gestellt werden.
Die Rsp legt § 57 GBG einschränkend dahin aus, dass über Antrag des Erwerbers nur jene Zwischeneintragungen zu löschen sind, die eine Beeinträchtigung der dinglichen Rechte des Erwerbers bedeuten, nicht aber solche, die sich auf ein Recht beziehen, das der Anmerkung im Rang vorausgeht, oder die keine neue Belastung der dinglichen Rechte des bisher Berechtigten enthalten. Die Löschung von Zwischeneintragungen ist also keine jedenfalls zwingende Rechtsfolge der Eintragung des Eigentumsrechts in einem besseren Rang. Sie betrifft nur diejenigen Zwischeneintragungen, die eine Beeinträchtigung der dinglichen Rechte des Erwerbers bedeuten. Der Erwerber muss sich auch jene Zwischeneintragungen gefallen lassen, die ohne seine Zustimmung hätten erwirkt werden können, wenn er schon im Zeitpunkt der Anmerkung einverleibt gewesen wäre. Der Erwerb der Eigentumsrechte an den anderen Miteigentumsanteilen und deren Belastung durch ein Pfandrecht bedeutet keine Beeinträchtigung der dinglichen Rechte des Wohnungseigentumsbewerbers und späteren Erwerbers an seinem Mindestanteil. § 40 Abs 4 WEG iVm § 57 GBG ist daher keine geeignete Rechtsgrundlage für die von den Antragstellern begehrte Löschung der Eigentumsrechte der anderen Mit- und Wohnungseigentümer und der auf deren Mindestanteilen eingetragenen Pfandrechte.