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Zivilrecht

OGH: Zur Vertragsübernahme iZm der Rückforderung von Spielverlusten (GSpG)

Die Neupartei haftet auch für auf § 877 ABGB gestützte Kondiktionsansprüche der Restpartei, die auf Leistungen an die ausgeschiedene Altpartei beruhen und deren Rückabwicklung aufgrund Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zu erfolgen hat

17. 05. 2022
Gesetze:   § 877 ABGB, §§ 1404 f ABGB, Art 14 f Rom I-VO, §§ 2 ff GSpG
Schlagworte: Bereicherungsrecht, Bereicherungsanspruch, Kondiktion, verbotenes Glücksspiel, Nichtigkeit, Glücksvertrag, Spieler, Rückforderung, Spieleinsätze, Passivlegitimation, Vertragsübernahme

 
GZ 3 Ob 44/22z, 24.03.2022
 
OGH: Der Rückforderungsanspruch nach § 877 ABGB ist auf die Herausgabe des erlangten Vorteils (hier der Spieleinsätze abzüglich der Auszahlungen) gerichtet. Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung im Vertragsverhältnis nach § 877 ABGB bezieht sich die Passivlegitimation auf den (vermeintlichen) Vertragspartner, weil auch eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Vertragsverhältnisses grundsätzlich zwischen den Vertragsparteien zu erfolgen hat. Maßgeblich ist also, wer nach der Zweckvereinbarung Leistender und wer Leistungsempfänger sein sollte.
 
Der Kläger eröffnete hier zunächst bei der Altpartei ein Spielerkonto, dabei handelte es sich um ein Dauerschuldverhältnis; seine „Beziehung“ zur Altpartei wurde in der Folge auf die nunmehrige Beklagte „transferiert“.
 
Die Vertragsübernahme erfordert grundsätzlich eine Übereinkunft aller Beteiligten, nämlich der verbleibenden, der ausscheidenden und der an ihre Stelle tretenden Partei. Auch ein Dauerschuldverhältnis kann Gegenstand einer Vertragsübernahme sein. Die Vertragsübernahme ist ein einheitliches Rechtsgeschäft, mit dem die Gesamtheit aller wechselseitigen Rechte und Pflichten übertragen wird und der Vertragsübernehmer (Neupartei) an die Stelle der aus dem Schuldverhältnis ausscheidenden Partei (Altpartei) tritt. Die Neupartei übernimmt die gesamte vertragliche Rechtsstellung der Altpartei, ohne dass dadurch der Inhalt oder die rechtliche Identität des bisherigen Schuldverhältnisses verändert werden. Die Neupartei muss das Vertragsverhältnis in jener Lage übernehmen, in der es sich gerade befindet, wobei es auf den Kenntnisstand der Neupartei nicht ankommt.
 
Die Vertragsübernahme führt iSd Einheitstheorie auch zum Übergang der gesamten rechtlichen Rahmenbeziehung, also auch der vertragsbezogenen Gestaltungsrechte. Wird die gesamte vertragliche Rechtsstellung übertragen, dann umfasst der Übergang auch Sekundäransprüche der Restpartei gegen die Altpartei. Das entspricht einerseits dem erkennbaren Interesse der Altpartei nach der Befreiung vom Leistungsaustausch nach Vertragsübernahme sowie dem der Restpartei, die es idR nur noch mit dem neuen Vertragspartner zu tun haben und sich nicht teils mit der Alt-, teils mit der Neupartei auseinandersetzen möchte. Dies muss dann bei einem Gesamtübergang des Rechtsverhältnisses auch für auf § 877 ABGB gestützten Kondiktionsansprüche der Restpartei gelten, die auf Leistungen an die ausgeschiedene Altpartei beruhen und deren Rückabwicklung aufgrund Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zu erfolgen hat.
 
 

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