Die Unterlassung einer (weiteren) Diagnostik kann haftungsbegründend sein, wenn sie indiziert gewesen wäre; weitergehende Untersuchungen können aber dort nicht verlangt werden, wo nach den Umständen des konkreten Falls keine Anhaltspunkte oder konkreten Verdachtsmomente für eine durch eine solche Untersuchung feststellbare Erkrankung oder Verletzung vorliegen
GZ 1 Ob 16/22t, 21.02.2022
OGH: Der Vorwurf des Klägers lässt sich dahin zusammenfassen, dass die Anstaltsärzte nicht (rechtzeitig) erkannt hätten, dass er einen Herzinfarkt erlitten hatte. Richtig ist, dass der Arzt Diagnostik, Aufklärung und Beratung nach den aktuell anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst schuldet. Die Unterlassung einer (weiteren) Diagnostik kann haftungsbegründend sein, wenn sie indiziert gewesen wäre. Weitergehende Untersuchungen können aber dort nicht verlangt werden, wo nach den Umständen des konkreten Falls keine Anhaltspunkte oder konkreten Verdachtsmomente für eine durch eine solche Untersuchung feststellbare Erkrankung oder Verletzung vorliegen.
Im vorliegenden Fall steht fest, dass die behandelnden Ärzte bis zum Ergebnis des EKGs und der Blutuntersuchung vom 20. 10. 2015 keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Herzinfarkts hatten. Das schließt ein, dass keine für die Ärzte erkennbaren Symptome vorlagen, die auf einen – allenfalls „stummen“ – Herzinfarkt hingewiesen hätten. Damit begründet es auch keinen Feststellungsmangel, wenn sich – so der Kläger – die Vorinstanzen nicht mit den „unspezifischen Symptomen eines – nicht symptomatischen – Herzinfarkts“ auseinandergesetzt haben.