§ 3 Abs 1 lit c SchUG ist nicht zu entnehmen, dass eine Zulassung als ordentlicher Schüler zu versagen wäre, wenn eine Befreiung von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand iSd § 11 Abs 6 SchUG deshalb nicht möglich wäre, weil dieser Pflichtgegenstand verpflichtend als Vorprüfung für die Reife- und Diplomprüfung vorgesehen ist
GZ Ro 2021/10/0019, 24.03.2022
VwGH: Entgegen der offenbar sowohl vom VwG als auch von der Amtsrevisionswerberin zugrunde gelegten Ansicht ist § 3 Abs 1 lit c SchUG nicht zu entnehmen, dass eine Zulassung als ordentlicher Schüler zu versagen wäre, wenn - was von der Amtsrevisionswerberin bejaht, vom VwG hingegen verneint wird - eine Befreiung von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand iSd § 11 Abs 6 SchUG deshalb nicht möglich wäre, weil dieser Pflichtgegenstand verpflichtend als Vorprüfung für die Reife- und Diplomprüfung vorgesehen ist. Dass der Gesetzgeber in § 3 Abs 1 lit c SchUG die Aufnahme als ordentlicher Schüler davon abhängig machen wollte, dass eine Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen gem § 11 Abs 6 SchUG bzw eine Festlegung von Abweichungen vom Lehrplan für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler gem § 68a Abs 2 SchOG (wie aufgrund der Revisionsausführungen zu ergänzen ist: mit Blick lediglich auf die Frage, ob dadurch ein Abschluss der betreffenden Schule erzielbar ist) „möglich“ ist, kann weder dem Wortlaut noch den Materialien zu dieser Bestimmung entnommen werden.