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VwGH: Zur Frage, ob der Umstand, dass ein Pflichtgegenstand verpflichtend als Vorprüfung für die Reife- und Diplomprüfung vorgesehen ist, die Möglichkeit der Befreiung von der Teilnahme an diesem Pflichtgegenstand iSd § 11 Abs 6 SchUG jedenfalls ausschließt

§ 3 Abs 1 lit c SchUG ist nicht zu entnehmen, dass eine Zulassung als ordentlicher Schüler zu versagen wäre, wenn eine Befreiung von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand iSd § 11 Abs 6 SchUG deshalb nicht möglich wäre, weil dieser Pflichtgegenstand verpflichtend als Vorprüfung für die Reife- und Diplomprüfung vorgesehen ist

16. 05. 2022
Gesetze:   § 3 SchUG, § 11 SchUG, § 68a SchUG
Schlagworte: Schulorganisation, Zulassung als ordentlicher Schüler, Pflichtgegenstand, Befreiung Reife- und Diplomprüfung

 
GZ Ro 2021/10/0019, 24.03.2022
 
VwGH: Entgegen der offenbar sowohl vom VwG als auch von der Amtsrevisionswerberin zugrunde gelegten Ansicht ist § 3 Abs 1 lit c SchUG nicht zu entnehmen, dass eine Zulassung als ordentlicher Schüler zu versagen wäre, wenn - was von der Amtsrevisionswerberin bejaht, vom VwG hingegen verneint wird - eine Befreiung von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand iSd § 11 Abs 6 SchUG deshalb nicht möglich wäre, weil dieser Pflichtgegenstand verpflichtend als Vorprüfung für die Reife- und Diplomprüfung vorgesehen ist. Dass der Gesetzgeber in § 3 Abs 1 lit c SchUG die Aufnahme als ordentlicher Schüler davon abhängig machen wollte, dass eine Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen gem § 11 Abs 6 SchUG bzw eine Festlegung von Abweichungen vom Lehrplan für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler gem § 68a Abs 2 SchOG (wie aufgrund der Revisionsausführungen zu ergänzen ist: mit Blick lediglich auf die Frage, ob dadurch ein Abschluss der betreffenden Schule erzielbar ist) „möglich“ ist, kann weder dem Wortlaut noch den Materialien zu dieser Bestimmung entnommen werden.
 

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