Im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand von Einleitungsbeschlüssen nach § 123 BDG, für welche noch keine abschließende Klarheit hinsichtlich Schuld und Strafe, sondern nur ein sachverhaltsmäßig und rechtlich ausreichend konkreter Verdacht bestehen muss, ist die Unterlassung der Durchführung der beantragten Verhandlung an den Vorgaben des § 24 Abs 4 VwGVG zu messen
GZ Ra 2021/09/0271, 09.03.2022
VwGH: Soweit der Revisionswerber im Unterlassen der Durchführung einer nach Art 6 EMRK gebotenen mündlichen Verhandlung die Zulässigkeit seiner Revision erblickt, übersieht er nicht nur die vom VwG im angefochtenen Erkenntnis dafür dargelegten Erwägungen, sondern auch die dazu ergangene Rsp des VwGH, wonach im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand von Einleitungsbeschlüssen nach § 123 BDG, für welche noch keine abschließende Klarheit hinsichtlich Schuld und Strafe, sondern nur ein sachverhaltsmäßig und rechtlich ausreichend konkreter Verdacht bestehen muss, die Unterlassung der Durchführung der beantragten Verhandlung an den Vorgaben des § 24 Abs 4 VwGVG zu messen ist. Ist aber eine mündliche Verhandlung vor dem VwG weder gem Art 6 EMRK noch gem Art 47 Abs 2 GRC geboten, obliegt es dem Revisionswerber die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels wie der Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung darzulegen, was hier nicht erfolgt.