Auf Basis der Aufzählung seiner Zuständigkeit in Art 133 Abs 1 B-VG ist der VwGH zur Entscheidung über eine „Verpflichtungsklage“ und für eine weitere Behandlung einer solchen Eingabe, mit der die Rückgabe von Ampullen und die Registrierung eines Arzneimittels begehrt wird, nicht zuständig
GZ So 2021/10/0006, 24.03.2022
VwGH: Auf Basis der Aufzählung seiner Zuständigkeit in Art 133 Abs 1 B-VG ist der VwGH zur Entscheidung über eine „Verpflichtungsklage“ und für eine weitere Behandlung einer solchen Eingabe, mit der die Rückgabe von Ampullen und die Registrierung eines Arzneimittels begehrt wird, nicht zuständig.