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Verfahrensrecht

VwGH: „Verpflichtungsklage“ wegen Maßnahmen nach dem ArzneimittelG

Auf Basis der Aufzählung seiner Zuständigkeit in Art 133 Abs 1 B-VG ist der VwGH zur Entscheidung über eine „Verpflichtungsklage“ und für eine weitere Behandlung einer solchen Eingabe, mit der die Rückgabe von Ampullen und die Registrierung eines Arzneimittels begehrt wird, nicht zuständig

16. 05. 2022
Gesetze:   Art 133 B-VG, ArzneimittelG
Schlagworte: Revision, Verpflichtungsklage, Arzneimittel

 
GZ So 2021/10/0006, 24.03.2022
 
VwGH: Auf Basis der Aufzählung seiner Zuständigkeit in Art 133 Abs 1 B-VG ist der VwGH zur Entscheidung über eine „Verpflichtungsklage“ und für eine weitere Behandlung einer solchen Eingabe, mit der die Rückgabe von Ampullen und die Registrierung eines Arzneimittels begehrt wird, nicht zuständig.
 
 

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