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Verfahrensrecht

OGH: Zur Insolvenzanfechtung

Der Erfolg der Anfechtungsklage muss auch zum Wiederaufleben eines vorher bestehenden Belastungs- und Veräußerungsverbots führen

10. 05. 2022
Gesetze:   § 28 IO, § 41 IO, § 364c ABGB, § 1052 ABGB
Schlagworte: Insolvenzrecht, Anfechtungsrecht, Insolvenzanfechtung, Veräußerung einer Liegenschaft, Belastungs- und Veräußerungsverbot, Wiederaufleben, Wiedereintragung, Zug um Zug

 
GZ 17 Ob 2/22a, 14.03.2022
 
OGH: Bei der erfolgreichen Anfechtung eines Kaufvertrags über eine Liegenschaft nach § 28 IO lebt auch das seinerzeitige Belastungs- und Veräußerungsverbot (hier: zugunsten der späteren Käuferin) wieder auf. Ziel der Anfechtung ist nicht bloß die Wiederherstellung des Zustands der Masse vor der Rechtshandlung, sondern die Herstellung jenes Zustands, in dem sich die Masse befände, wenn die anfechtbare Rechtshandlung nicht vorgenommen worden wäre. Das Anfechtungsrecht dient nicht dazu, den Konkursgläubigern Vorteile zu verschaffen, die sie ohne Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung nicht erzielt hätten, sondern der Masse soll durch die Anfechtung nur dasjenige wieder zugeführt werden, was ihr ohne die anfechtbare Rechtshandlung verblieben wäre. Wäre die Veräußerung der Liegenschaft durch den Schuldner unterblieben, bestünde an ihr weiterhin das - hier unstrittig anfechtungsfest - eingetragene Belastungs- und Veräußerungsverbot. Die Masse wäre daher besser gestellt als ohne die anfechtbare Rechtshandlung, würde aufgrund der erfolgreichen Anfechtung der Veräußerung der Liegenschaften das Eigentumsrecht des Schuldners wieder einverleibt, nicht aber auch das Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Beklagten.
 
Soweit der Kläger idZ kritisiert, dass sich die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung wegen der Zug-um-Zug-Verpflichtung auf das Wiederaufleben des Absonderungsrechts der Bank beschränke, ist er darauf zu verweisen, dass er in seiner Anfechtungsklage die Gläubigerbenachteiligung gerade damit begründet hat, dass die Bank ohne den Verkauf der Liegenschaften nur im Ausmaß des durch das Pfandrecht nicht gedeckten Teils ihrer Forderung am Verfahren teilnähme, weshalb sich im Umfang der pfandrechtlichen Deckung die Verteilungsquote für die übrigen Gläubiger erhöhte.
 
Der Erfolg der Anfechtungsklage muss auch zum Wiederaufleben des Belastungs- und Veräußerungsverbots führen. Von einer Verpflichtung „Zug um Zug“ kann hier allerdings nicht gesprochen werden, weil eine solche voraussetzt, dass sowohl der Titelschuldner als auch der aus dem Titel Berechtigte jeweils eine Leistung zu erbringen haben. Eine exekutive Durchsetzung der Verpflichtung der Beklagten, in die Einverleibung des Eigentumsrechts des Schuldners einzuwilligen, könnte nur nach § 350 EO erfolgen. Die Bewilligung einer solchen Exekution aufgrund eines Zug-um-Zug-Titels ist jedoch vor Erbringung der Gegenleistung ausgeschlossen; diese muss nicht bloß behauptet, sondern durch eine dem § 7 Abs 2 EO entsprechende Urkunde nachgewiesen werden. Seine „Gegenleistung“ (Wiederaufleben des Belastungs- und Veräußerungsverbots) kann der Kläger aber denkunmöglich bereits vor der (Wieder-)Einverleibung des Eigentumsrechts des Schuldners erbringen.
 

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