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Verfahrensrecht

OGH: Zur Verbücherung der Ergebnisse des Verlassenschaftsverfahren

Hat das Verlassenschaftsgericht in Überschreitung seiner Kompetenzen eine Amtsbestätigung über erst zu begründende Rechte ausgestellt, so hindert die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung das selbständige Prüfungsrecht des Grundbuchsgerichts

10. 05. 2022
Gesetze:   §§ 181 f AußStrG, § 33 GBG, § 136 GBG
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Grundbuch, Verlassenschaftsverfahren, Verbücherung, Einantwortungdbeschluss, Amtsbestätigung, Erbteilungsübereinkommen, Begründung neuer Rechte, Einverleibung ins Grundbuch

 
GZ 5 Ob 2/22p, 03.02.2022
 
OGH: Wird eine Erbteilung vor der Einantwortung vorgenommen, erwirbt der Miterbe bereits mit Rechtskraft der Einantwortung das Eigentumsrecht nicht nur quotenmäßig, sondern unmittelbar an dem ihm aufgrund der Vereinbarung zufallenden Bestandteil des Nachlasses. Bei Liegenschaften hat die Einverleibung des Erben im Grundbuch auch in einem solchen Fall in Durchbrechung des Intabulationsprinzips nur deklarative Bedeutung. Der Grundbuchstand ist gem § 136 Abs 1 GBG richtigzustellen. § 181 Abs 3 AußStrG ermöglicht es, auch Vereinbarungen mit anderen Verlassenschaftsbeteiligten (so etwa Vermächtnisnehmern, Noterben oder Nachlassgläubigern) in ein Erbteilungsübereinkommen aufzunehmen.
 
Einantwortungsbeschlüsse und Amtsbestätigungen der Verlassenschaftsgerichte sind nach § 33 Abs 1 lit d GBG Urkunden, aufgrund derer Einverleibungen im Grundbuch stattfinden können. Hier hat das Abhandlungsgericht ausdrücklich die Einantwortung aufgrund des Gesetzes unter Hinweis auf das Erbteilungsübereinkommen und einen Erbschaftskauf vorgenommen und als Ergebnis der Verlassenschaftsabhandlung die danach vorzunehmende Eigentumseinverleibung für die Antragstellerin, aber auch die Eintragung des Pfandrechts für deren Sohn ausgewiesen. Was den unmittelbaren Rechtserwerb im Erbgang anlangt, bietet dies jedenfalls eine taugliche Grundlage zur Nachführung des Grundbuchstands gem § 136 GBG, ohne dass es darüber hinaus einer Vorlage des Erbteilungsübereinkommens bedürfte.
 
Grundsätzlich zutreffend verweisen die Vorinstanzen darauf, dass das Abhandlungsgericht in einer Amtsbestätigung nach § 182 Abs 3 AußStrG (und auch in einem Einantwortungsbeschluss) nicht über den Bestand von erst zu begründenden Rechten entscheiden darf, die bisher an einer Liegenschaft nicht bestanden haben. Sollen durch Übereinkommen neue, erst vom Erben abgeleitete Rechte begründet werden, muss die dem Erwerb zugrunde liegende Vereinbarung in grundbuchsfähiger Form errichtet und nachgewiesen werden.
 
Allerdings hindert nach der Rsp die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung auch dann das selbständige Prüfungsrecht des Grundbuchsgerichts, wenn das Verlassenschaftsgericht in Überschreitung seiner Kompetenzen dennoch eine Amtsbestätigung über erst zu begründende Rechte ausgestellt hat.
 

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