Der nicht bei Gericht erliegende Handakt der FGH erfüllt nicht den Begriff des Prozessakts und ist schon aus diesem Grund vom Recht der Parteien auf Akteneinsicht nicht umfasst
GZ 6 Ob 162/21y, 02.02.2022
OGH: Der FGH kommt im Gerichtsverfahren eine Hilfsfunktion zu. Sie unterstützt das Gericht auf dessen Auftrag bei der Sammlung der Entscheidungsgrundlagen, der Anbahnung einer gütlichen Einigung und der Information der Parteien in Verfahren über die Obsorge oder die persönlichen Kontakte (§ 106a AußStrG). Der FGH kommt somit im Gerichtsverfahren eine Stellung als Beweismittel „sui generis“ zu. Die bei der FGH tätigen Personen sind, außer im Fall einer „amtlichen Mitteilung“, gegenüber jedermann zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht betrifft alle bei der Ausübung ihrer Tätigkeit gemachten, im Interesse eines Beteiligten geheim zu haltenden Wahrnehmungen (§ 106a Abs 3 AußStrG). Als „amtliche Mitteilung“ wird ein schriftlicher Bericht an die Staatsanwaltschaft oder das Gericht oder eine Zeugenaussage über ihre Wahrnehmungen und Schlussfolgerungen verstanden. Auch im Fall einer amtlichen Mitteilung an das Gericht, erhält dieses den Handakt nicht.
Die Akteneinsicht nach § 219 ZPO (§ 22 AußStrG) umfasst sämtliche die Rechtssache der Parteien betreffende bei Gericht befindliche Prozessakten. Der Prozessakt besteht aus allen bei Gericht bleibenden schriftlichen Unterlagen über den Rechtsstreit. Er umfasst die Urschriften der Eingaben der Parteien und der anderen Verfahrensbeteiligten, die gerichtlichen Protokolle und Aktenvermerke, die Beweisaufnahmeprotokolle eines beauftragten oder ersuchten Richters und die Beilagen (Urkunden, Beweisstücke, Niederschriften, allenfalls Vollmachten) sowie die Urschriften der Entscheidungen und Verfügungen des Gerichts und auch den allein das Verfahren betreffenden Schriftwechsel mit anderen Behörden, soweit darüber nicht eigene Akten zu bilden sind. Aktenbestandteil werden auch Zustellausweise und Fehlberichte. Nach dem materiellen Aktenbegriff ist der behördliche Akt die eine bestimmte Rechtssache betreffende Sammlung von Aufzeichnungen behördeninterner und -externer Vorgänge einschließlich der diese Vorgänge belegenden körperlichen Sachen (wie zB Bild- und Ton- sowie elektronische Datenträger).
Kein Recht auf Akteneinsicht besteht in den in § 219 ZPO angeführten Ausnahmen, die, soweit nicht sondergesetzliche Regelungen bestehen, taxativ sind. § 219 ZPO bezieht sich außerdem nur auf jene Unterlagen, die bereits Bestandteil der Prozessakten wurden. Deshalb sind etwa Urkunden, die zwar im Akt erliegen, deren Annahme und Verwertung im Beweisverfahren („Verlesung“) jedoch vom Gericht abgelehnt wurde, von der Einsicht auszunehmen. Der nicht bei Gericht erliegende Handakt (bzw der elektronisch geführte Akt) der FGH erfüllt demnach nicht den Begriff des Prozessakts des § 219 ZPO (§ 22 AußStrG) und § 170 Geo und ist schon aus diesem Grund vom Recht der Parteien auf Akteneinsicht nicht umfasst. Eine Übersendung des Handakts der FGH an das Gericht ist nicht vorgesehen.