Das Verbot der Benützung eines Grundstücks, die über den Gemeingebrauch hinausgeht, ist ausreichend bestimmt
GZ 4 Ob 185/21s, 23.02.2022
OGH: Dem Unterlassungsbegehren muss unter Berücksichtigung des Sprach- und Ortsgebrauchs und nach dem Verständnis der beteiligten Verkehrskreise zu entnehmen sein, was begehrt ist.
Aus verfahrensrechtlicher Sicht ist die Tauglichkeit des Unterlassungsbegehrens für ein mögliches Exekutionsverfahren (§ 355 EO) zu beurteilen, zumal der Titel die Richtschnur für zukünftiges Verhalten bilden soll. Das erfordert auch mit Blick auf § 7 Abs 1 EO eine deutliche Umschreibung des Verbots bzw die Bestimmtheit der zu unterlassenden Handlung, die Vermeidung von allgemeinen Begriffen und die Anknüpfung an objektive Anhaltspunkte. Dem Beklagten kann nicht ganz generell aufgetragen werden, sich rechtmäßig zu verhalten. Es muss vielmehr die Verpflichtung zur Unterlassung bestimmter Handlungen festgelegt sein. Das Unterlassungsbegehren ist daher zu konkretisieren, damit es zu keiner Verlagerung des Rechtsstreits in das Exekutionsverfahren kommt.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen entspricht hier das Begehren diesen Anforderungen. Das Verbot der Bewirtschaftung und Benützung des klägerischen Grundstücks zeigt dem Beklagten hinreichend klar auf, wie er sich hinkünftig zu verhalten hat. Auch der Umstand, dass nur eine solche Benützung des Grundstücks verboten ist, die über den Gemeingebrauch hinausgeht, spricht nicht gegen die Bestimmtheit, weil diese Ausnahme vom Unterlassungsgebot nach objektiven Kriterien festgestellt werden kann. Zudem hat auch der Beklagte vorgebracht, dass er das Grundstück über den Gemeingebrauch hinaus genutzt habe und dazu auch berechtigt gewesen sei, sodass auch ihm die Grenzen der möglichen Benützung klar sind. Schließlich verhindert die in das Begehren aufgenommene Ausnahme des Gemeingebrauchs auch, dass das Unterlassungsbegehren zu weit gefasst ist, zumal der Beklagte nicht zu einer Unterlassung verurteilt werden darf, zu der er bei richtiger Auslegung des materiellen Rechts nicht verpflichtet ist.